Entscheidungsstichwort (Thema)
Feuer-/EC-Versicherung: Subsidiaritätsklausel
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung einer Subsidiaritätsklausel ("soweit ... nicht durch eine Versicherung des Eigentümers gedeckt") in einer Feuer-/EC-Versicherung (Eingreifen der Klausel zugunsten des Versicherers hier verneint).
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 115 O 274/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Dezember 2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über das erstinstanzliche Urteil hinaus weitere 18.905,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2016 zu zahlen.
Die Klage bleibt im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen zu 68 % der Klägerin und zu 32 % der Beklagten zur Last. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin macht - soweit nach teilweiser Klageabweisung noch relevant - gegen die Beklagte als führendem Versicherer anteilig aus einer Feuer- / EC-Versicherung nach einem Brand noch Entschädigungsleistung für eine Brandschutzwand und Brandschutztore geltend.
Nach Ziff. 3.2.4 AVB (Anl. K2, eGA 42 [Blattzahl der elektronischen Gerichtsakte] Anlageband zur Klageschrift) sind versicherte Sachen auch "vom Versicherungsnehmer als Mieter eingebrachte Sachen".
Dort heißt es konkret:
"Unter den Positionen Gebäude und Betriebseinrichtung gelten auch Sachen mitversichert, die der Versicherungsnehmer für den Ausbau gemieteter Objekte gemacht hat, soweit sie nicht durch eine Versicherung des Eigentümers gedeckt sind."
Die Klägerin war Mieterin eines Grundstücks, auf dem sie eine Abfallverwertungsanlage betrieb. Zu deren Betrieb hatte sie in das Gebäude auf dem gemieteten Grundstück unter anderem eine Brandschutzwand und Brandschutztore eingebaut.
Bei einem Brand wurden neben dem gemieteten Gebäude u. a. die eingebaute Brandschutzwand und die eingebauten Brandschutztore zerstört. Die Klägerin verlangt nun für diese anteilig Entschädigung, was die Beklagte und das Landgericht zurückgewiesen haben. Denn Brandschutzwand und Brandschutztore hätten nach §§ 93 ff. BGB nicht mehr im Eigentum der Klägerin gestanden, sondern seien wesentlicher Gebäude- und Grundstücksbestandteil geworden. Damit seien Brandschutzwand und Brandschutztore von der Gebäudeversicherung der Grundstückseigentümerin gedeckt. Es greife die wirksame Subsidiaritätsregelung in Ziff. 3.2.4 Hs. 2 AVB, so dass die Beklagte leistungsfrei sei.
Insoweit heißt es in dem Gebäudeversicherungsvertrag der Grundstückseigentümerin (Anl. 1 Zeugin, eGA 6 ff. Anlagenhefter II der Zeugin) in § 1.1 Teil B ABS-OE 2005 (eGA 21 Anlagenhefter II):
"1.1 Position Gebäude
Als Gebäude gelten alle Bauwerke einschließlich Fundamente, Grund- und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind.
Zum Gebäude gehören auch, soweit sie im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen
1.1.2.1 Einrichtungen und Einbauten, die nach ihrer baulichen Ausführung mit dem Gebäude bleibend verbunden und somit als dessen Bestandteil anzusehen sind und dauernd der Benutzung des Gebäudes dienen;
1.1.2.2 Gebäudezubehör, das der Instandhaltung oder dem wirtschaftlichen Zweck des versicherten Gebäudes dient, soweit es sich in dem Gebäude befinden oder außen an dem Gebäude angebracht sind. Dies sind insbesondere Brennstoffvorräte für Sammelheizungen; Gemeinschaftswaschanlagen; Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler."
Irrelevant sei - so das Landgericht - dabei, dass der Gebäudeversicherer dies nicht anerkannt, sondern allein versicherte Kosten für eine neue Brandschutzwand und neue Brandschutztore als "Mehraufwendungen durch Wiederherstellungsbeschränkungen" gemäß § 4.2.8.1 Teil B ABS-OE 2005 (eGA 27 Anlagenhefter II) erstattet habe, wo es heißt:
"4.2.8.1 Dies sind Mehraufwendungen für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage erlassener Gesetze und Verordnungen.
Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen nach Satz 1 nicht versichert."
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin insbesondere unter Bezug auf den zwischen ihr und der Grundstückseigentümerin geschlossenen Mietvertrag, wonach es sich bei Brandschutzwand und Brandschutztoren nur um Scheinbestandteile handele.
In § 17 des Mietvertrages (Anl. 3b Zeugin, eGA 58 ff. Anlagenhefter II der Zeugin) heißt es (eGA 67 Anlagenhefter II):
"17.1 Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die von der Mieterin errichteten Anlagen einschließlich sämtlicher unterirdischer Einrichtungen, Fundamente usw. durch diese auf eigene Kosten zu ent...