"… Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bereits unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens sei der – in den auf den Vertrag anzuwendenden Versicherungsbedingungen VHB 2012, § 3 benannte – Versicherungsfall des Einbruchsdiebstahls nicht erfüllt, da es hierfür auf subjektiver Seite an der dem strafrechtlichen Begriff des Diebstahls innewohnenden Zueignungsabsicht fehle. Die Gegenstände, die von der Kl. in den Keller verbracht worden seien, seien nämlich von den Mitarbeitern der beauftragten Räumungsfirma nach Räumung des Kellerabteils entsorgt worden. Dies lasse darauf schließen, dass sie nicht die Absicht gehabt hätten, sich die Gegenstände zumindest vorübergehend anzueignen. Die Auffassung, die Versicherungsbedingungen seien dahingehend auszulegen, dass der Begriff des Diebstahls auf den entsprechenden strafrechtlichen Begriff verweist, begründet das LG mit einem Verweis auf das Urteil des BGH (NJW-RR 1994, 1300) wonach in der Bezugnahme auf einen “Diebstahl' in Versicherungsbedingungen eine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Fall des Vorliegens des mit Strafe bedrohten (objektiven und subjektiven) Tatbestands nach § 242 StGB liege."
2) Dem kann in der Sache nicht gefolgt werden. Auch unter Berücksichtigung der Rspr. des BGH liegt nach dem vom LG festgestellten Sachverhalt ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vor.
a) Zwar ist dem LG darin zuzustimmen, dass es sich bei Anwendung der in der strafrechtlichen Rspr. und Literatur geprägten Begrifflichkeiten nach dem mit der Klage vorgetragenen Geschehen mangels Zueignungsabsicht nicht um einen Diebstahl i.S.d. § 242 StGB handelt. Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache, indem der Täter entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dem eigenen Vermögen einverleibt, sich also wirtschaftlich an die Stelle des Eigentümers setzt (vgl. BayObLG, NJW 1992, 2040). Erforderlich ist daher einerseits die “Enteignung' durch Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position und andererseits die “Aneignung' durch Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder Ausnutzung des entzogenen Sachwerts (vgl. BGH, NStZ 1981, 663). Die Absicht eines Täters ist nicht auf Zueignung gerichtet, wenn er an der Sache als solcher kein Interesse hat, es ihm vielmehr allein darum geht, durch ihren Entzug in irgendeiner Form auf den Eigentümer oder einen Dritten einzuwirken. Entscheidend ist dabei, welche Vorstellung der Täter zur Zeit der Wegnahme hatte (OLG Köln, NJW 1997, 2611). Nach den Feststellungen des LG, die mit der Berufung insoweit nicht angegriffen werden, haben die handelnden Mitarbeiter des Räumungsunternehmens die Gegenstände der Kl. allein mit der Absicht aus dem Kellerabteil entfernt, sie anschließend zu entsorgen, was sodann auch geschehen ist. Nach ihrer Vorstellung im Zeitpunkt der Wegnahme ging es indes nicht darum, die Gegenstände oder einen ihnen immanenten Sachwert in ihr Vermögen einzuverleiben.
b) Nach Auffassung des Senats ist jedoch § 3 der einschlägigen VHB 2012 im Ergebnis dahingehend auszulegen, dass das vom LG festgestellte Geschehen hierunter fällt. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. (…)
Letzteres – und zwar in beiden Varianten – trifft auf den vorliegenden Fall zu. § 3 der VHB 2012 verwendet den Begriff des Diebstahls nicht isoliert, sondern wie folgt: Der VR leistet nach § 3 Nr. 1 unter anderem Entschädigung für versicherte Sachen, die “durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch' (…) oder den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden'. Die verschiedenen Konstellationen des “Einbruchs' werden sodann in § 3 Nr. 2 einzeln definiert, ohne dass hierbei jeweils der Diebstahl selbst näher bestimmt wird, und nach § 3 Nr. 3 liegt Vandalismus nach dem Einbruch vor, wenn “der Täter auf eine der in Nr. 2a, 2e oder 2f bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt'. Ein verständiger VN hat nach Lektüre der verschiedenen Varianten des § 3 der Versicherungsbedingungen die berechtigte Erwartung, die hier vorliegende Fallkonstellation, in der ein Einbruch vorliegt, Gegenstände weggenommen und sodann – wie von vornherein geplant – entsorgt werden, jedenfalls unter eine der gegebenen Varianten fällt, dass es sich hierbei also entweder um einen Einbruchsdiebstahl im engeren Sinne handelt oder ein Fall der vorsätzlichen Zerstörung, also des Vandalismus, vorliegt. Eine Auslegung, nach der der hiesige Fall mangels Zueignungsabsicht der Wegnehmenden gar nicht von den Bedingungen erfasst ist, führt zu einer Lücke, die mit dem Gesamtzusammenhang der in § 3 der Versicherungsbedingungen enthaltenen Regelungen nicht vereinbar und von dem allgemeinen Sprachverständnis insoweit nicht mehr getragen i...