1) Wurde die Anmeldung zum Register der Musterfeststellungsklage ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung vorgenommen (§ 204 Abs. 1a BGB), bestand früher Streit, ob darin ein Rechtsmissbrauch liege, der Anmeldende sich folglich nicht auf die Verjährungshemmung berufen könne: Da der BGH in vergleichbaren Konstellationen einen Rechtsmissbrauch verneint hat, dürfte die Streitfrage in diesem Sinne zu beantworten sein (vgl. LG Saarbrücken zfs 2020, 199).

2) Der Darstellung des LG zu den Anforderungen an eine wirksame Anmeldung ist beizupflichten.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 12/2020, S. 689 - 693

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?