Der Kl. macht die Verurteilung der Bekl. zum Ersatz des Schadens aus dem Erwerb eines abgasmanipulierten Kfz geltend. Der Kl. hatte das Kfz von einem Händler im Jahre 2013 von einem Händler mit einer Laufleistung von ca. 120.000 km zu einem Kaufpreis von 12.900 EUR erworben. Die beklagte Herstellerin hatte das Fahrzeug abgasmanipuliert zulassen lassen.

Der Kl. meldete seine Ansprüche gegen die Bekl. im August 2019 zur Musterfeststellungsklage an.

Mit der 2019 bei Gericht eingegangenen, der Bekl. am 9.1.2020 zugestellten Klage hat der Kl. zur Begründung seiner Klage ausgeführt, die Bekl. habe ihn durch das Inverkehrbringen des abgasmanipulierten Kfz sittenwidrig geschädigt. Eine Verjährung seiner Ansprüche sei nicht eingetreten. da die Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren im Jahre 2019 auf die Erhebung der Musterfeststellungsklage im November 2018 zurück gewirkt habe.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

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