BGB § 280 § 241 Abs. 2 § 42 § 810
Leitsatz
1. Ein nicht einstandspflichtiger Vollkaskoversicherer verletzt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem er ein ihm vorliegendes Schadensgutachten nicht unaufgefordert übersendet, weder eine versicherungsvertragliche noch eine leistungsunabhängige Rücksichts- oder leistungsbezogene Treuepflicht.
2. Ein Vollkaskoversicherer ist nach § 810 BGB jedenfalls nicht ohne Geltendmachung eines Einsichtsrechts durch den Versicherungsnehmer verpflichtet, diesem Einsicht in ein Schadensgutachten zu gewähren oder ihm dasselbe zu überlassen.
3. Stellt der Vollkaskoversicherer ein Schadensgutachten auf Anforderung nicht zur Verfügung, kann dies eine Treuepflichtverletzung darstellen.
4. Die Treuepflicht endet nicht mit der Leistungsablehnung durch den Vollkaskoversicherer.
OLG Schleswig, Urt. v. 13.7.2020 – 16 U 137/19
Sachverhalt
Der Kl. nimmt die Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Bekl. ihm ein von ihr nach einem gemeldeten Verkehrsunfall eingeholtes Schadensgutachten nicht bzw. seiner Leasingvertragspartnerin erst verspätet zur Verfügung gestellt habe.
Der Kl. schloss mit der Bekl. im Jahre 2015 einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag und einen Kaskoversicherungsvertrag für ein von ihm über die V. von der S. -Leasing GmbH geleastes Kraftfahrzeug des Typs V. Ende Dezember 2017 wurde das Fahrzeug bei einem vom Kl. verschuldeten Unfall erheblich beschädigt. Der Kl. hatte bei dem Unfall einen Blutalkoholwert von 2,32 Promille. Bei der Unfallmeldung gab der Kl. gegenüber der Bekl. nicht an, zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden zu haben. Anfang Januar 2018 holte die Bekl. ein Sachverständigengutachten über die Höhe der am Fahrzeug eingetretenen Schäden ein. In einer E-Mail vom gleichen Tage teilte die Bekl. dem Kl. mit, dass sie das Gutachten nach Erhalt an ihn weiterleiten würde. Am 10.1.2018 wandte sich die Leasinggeberin an die Bekl. und bat u.a. um die Zurverfügungstellung des Sachverständigengutachtens.
Das von der Bekl. in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten v. 30.1.2018 wies Reparaturkosten i.H.v. 43.015,51 EUR netto, einen Wiederbeschaffungswert von 57.900 EUR brutto sowie einen Restwert i.H.v. 26.560 EUR brutto (22.319,33 EUR netto) aus. Dem Sachverständigen lag ein verbindliches, bis zum 19.2.2018 befristetes Angebot zum Ankauf des Fahrzeugs zu diesem Betrag vor.
Die Klägervertreter baten die Bekl. per E-Mail vom 8.2.2018 um Mitteilung, ob sie den Vollkaskoschaden an die Leasinggeberin ausgezahlt habe. Mit Schreiben v. 20.2.2018 teilte die Bekl. dem Kl. mit, dass wegen des von ihm unter Alkoholeinfluss verursachten Unfalls nach den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ein Versicherungsschutz nicht bestehe. Daraufhin wandte sich der Kl. über seine Prozessbevollmächtigten am 26.2.2018 erneut an die Bekl. und bat um Übersendung des eingeholten Gutachtens. Am Folgetag lehnte die Bekl. wegen des fehlenden Versicherungsschutzes die Übermittlung von Schadensunterlagen ab. Auf ein weiteres Schreiben der Leasinggesellschaft v. 26.4.2018 stellte sie es dieser im Mai 2018 zur Verfügung, die es später an den Kl. weiterreichte. Das Fahrzeug wurde am 7.6.2018 durch die Leasinggeberin zu einem Kaufpreis von 15.768,39 EUR netto veräußert. Für die Zeit vom 1.3.2018 bis zum 13.6.2018 stellte die P. dem Kl. Standkosten i.H.v. insgesamt 882 EUR netto in Rechnung.
Der Kl. hat die Bekl. auf Zahlung der Differenz zwischen dem erlösten Restwert und dem dem Sachverständigen bei seiner Gutachtenerstattung vorliegenden verbindlichen Ankaufsangebot sowie auf Ersatz der Standgebühren, zusammen 7.432,94 EUR netto, und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Bekl. aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht das Gutachten an ihn habe weiterleiten müssen, damit er das notleidend gewordene Leasingverhältnis hätte abrechnen können.
2 Aus den Gründen:
"… Dem Kl. stehen gegen die Bekl. Schadensersatzansprüche nicht zu. Die Bekl. war nicht verpflichtet, dem Kl. das Gutachten unaufgefordert zur Verfügung stellen. Auch wenn die Bekl. später dem Kl. das Gutachten auf seine Aufforderung vom 26.2.2018 zur Verfügung hätte stellen müssen, ist ein kausaler Schaden nicht dargetan."
1. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB, weil die Bekl. ihm das eingeholte Schadensgutachten nicht unaufgefordert übersandt hat. Es mangelt an der schuldhaften Verletzung einer auf die unaufgeforderte Herausgabe des von der Bekl. eingeholten Schadensgutachtens gerichteten Leistungs-, sonstigen Treue- oder gesetzlichen Vorlagepflicht. Mangels Bestehens einer solchen Pflicht kommt auch keine Schadensersatzpflicht unter Verzugsgesichtspunkten in Betracht.
a. Das LG hat zutreffend eine versicherungsvertragliche Pflicht der Bekl. zur unaufgeforderten Herausgabe des im Zusammenhang mit der Schadensregulierung eingeholten Gutachtens verneint.
Aus dem Versicherungsvertragsverhältnis steht dem Kl. weder ein normierter Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens zu, noch k...