[23] Eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR ist im OLG-Bezirk Celle üblich und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. bereits Senat, Urt. v. 9.9.2004 – 14 U 32/04). Der Senat sieht keine Veranlassung, die allgemeine Kostenpauschale abzuändern; weder ist eine Erhöhung noch eine Herabsetzung angemessen.
[24] Es trifft zwar zu, worauf die Beklagten in erster Instanz verwiesen haben, dass die Kosten für Kommunikation und insbesondere Internet in den letzten Jahren deutlich gesunken sind. Auch Portokosten fallen infolge der Digitalisierung bei der Schadensbearbeitung jedenfalls im Vergleich zu der Zeit, in der die Pauschale mit 25,00 EUR grundlegend bemessen wurde, im ganzen gesehen kaum mehr an, weil die Übermittlung der Schadensunterlagen regelmäßig digital erfolgt. Telefonkosten unterliegen oftmals aufgrund der verbreiteten sog. "Flatrates" keiner gesonderten Berechnung.
[25] Damit werden aber die von der allgemeinen Unkostenpauschale abgedeckten Kosten nur unzureichend erfasst. Insoweit wird die Ansicht der Beklagten, die unter Bezug auf die gesunkenen Kosten "auf dem Kommunikationsmarkt" eine generelle Herabsetzung der Pauschale für geboten halten, weder dem Sinn der Pauschale noch den von ihr erfassten Kosten gerecht.
[26] (1) Die Berechtigung, eine Auslagenpauschale geltend zu machen, folgt aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Mit ihr werden neben Telefon- und Portokosten auch Fahrtkosten (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 249 Rn 79) und Ähnliches (so wörtlich BGH, Beschl. v. 13.2.2007 – VI ZB 39/06, Rn 12; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2017, § 251 Rn 88) ausgeglichen. Dabei handelt es sich allerdings um eine Besonderheit des Verkehrsunfallrechts, weil die Regulierung von Verkehrsunfällen ein Massengeschäft darstellt, bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt (BGH, Urt. v. 8.5.2021 – VI ZR 37/11, Rn 11 m.w.N.). Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen – etwa im Rahmen der vertraglichen Haftung – gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2005 – 15 U 44/05, juris-Rn 26 f.) und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 8.5.2021 – VI ZR 37/11, Rn 11). Demnach bezieht sich die Pauschale gerade auf die Kosten, die in der Regel nur schwierig quantifizierbar sind, jedoch nach der Lebenserfahrung bei der Abwicklung vergleichbarer Schadensfälle üblicherweise anfallen.
[27] Bei Verkehrsunfällen ist in der Praxis eine Begutachtung der Schäden durch einen Kfz-Sachverständigen geboten, und zwar schon vor der Anspruchsstellung. Die dafür erforderliche Verbringung des fahrtüchtigen Fahrzeugs in die Werkstatt veranlasst naturgemäß Fahrtkosten. Ebenfalls sind Fahrten der Geschädigten zu ihren Anwälten üblich. In den letzten Jahren sind die Preise für Benzin jedoch deutlich gestiegen. Hier ist kein Abfall der Preisentwicklung, sondern eine deutliche Preissteigerung zu verzeichnen.
[28] Der Verweis auf die im Vertragsgeschäft gesunkenen Kosten auf dem Kommunikationsmarkt übergeht, dass die allgemeinen Stromkosten, an denen die digitale Kommunikation teilhat (PC-Kosten, Aufladekosten etc.), in Deutschland gravierend gestiegen sind. Auch wenn es sich dabei bezogen auf den Schadensfall um anteilige Kleinbeträge handeln mag (wie im umgekehrten Fall der gesunkenen Kosten jedoch auch), ist somit die Vorstellung, die Gesamtkosten seien durchweg niedriger geworden, nicht zutreffend.
[29] Die Kosten für Porto, die im Einzelfall trotz der digitalen Massenkommunikation anfallen können und in der Regel nicht gesondert ausgewiesen werden, sind ebenfalls fortwährend gestiegen und nicht gesunken.
[30] Damit ergibt sich in der Gesamtschau ein uneinheitliches Bild der Kostenentwicklung. Kostensenkungen stehen Kostensteigerungen gegenüber, ohne dass sich grundsätzlich sagen lässt, welche Entwicklung maßgeblich preisbildend ist.
[31] (2) Die allgemeine Pauschale dient auch dazu, die Untersuchung und Erhebung derartiger Preisentwicklungen und ihre jeweilige Auswirkung auf den Schadensfall zu ersparen. Die Angemessenheit der Pauschale der Höhe nach unterliegt im Rahmen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) einem gewissen Spielraum. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beklagten zum Teil stützen möchten und die eine Höhe der Pauschale von 20,00 EUR für angemessen erachtet (vgl. KG, Urt. v. 16.8.2010 – 22 U 15/10, juris-Rn 32; ebenso KG, Urt. v. 20.12.2010 – 12 U 70/10, juris-Rn 54 f.; KG, Urt. v. 10.9.2007 – 22 U 224/06, juris-Rn 20; KG, Urt. v. 4.12.2006 – 12 U 206/05, juris-Rn 18 m.w.N.; LG Hamburg, Urt. v. 21.12.2021 – 331 O 42/12, unveröffentlicht; AG Bückeburg, Urt. v. 21.11.2017 – 30 C 192/17, unveröffentlicht), begründet keinen Anspruch auf eine allgemeine Herabsetzung der Pauschale auf 20,00 EUR oder einen geringeren Betrag. Diese Gerichte – insbesondere das Kammergericht – halten in...