Entscheidungsstichwort (Thema)

Die allgemeine Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen ist mit 25 EUR angemessen.

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten- oder Auslagenpauschale des Geschädigten in Verkehrsunfallsachen ist auch unter Berücksichtigung der Veränderungen im sog. Kommunikationsmarkt weiterhin in Höhe von 25,00 EUR angemessen. Der Nachweis höherer Kosten im Einzelfall bleibt davon unberührt.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 7 O 151/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12.08.2020 - 7 O 151/18 -abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Das Versäumnisurteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 05.02.2020 - 7 O 151/18 - wird aufgehoben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.363,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden überdies als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 %, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers in der ersten Instanz veranlassten Kosten; diese trägt der Kläger selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.219,47 EUR.

 

Gründe

(gem. § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Verkehrsunfall am 8. September 2017 in E. auf der R. Straße ... in Höhe der Star-Tankstelle, an dem der Kläger mit seinem VW T 5 Multivan und die Zeugin M. als Fahrerin eines VW Golf, dessen Halter die Beklagte zu 1 und der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, beteiligt waren.

Die Zeugin M. wollte von dem Tankstellengelände aus nach links auf die R. Straße abbiegen, auf der der Kläger seinen VW-Bus steuerte, aus Sicht der Zeugin M. von links. Der Kläger hielt sein Fahrzeug an, um der Zeugin M. das Abbiegemanöver zu ermöglichen. Diese fuhr daraufhin vor und blieb mit dem Beklagtenfahrzeug so auf der rechten Spur der R. Straße stehen, dass die Fahrspur für den Kläger und die hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer vollständig blockiert war. Hinter dem Klägerfahrzeug staute sich der Verkehr, einige Verkehrsteilnehmer hupten. Der Kläger blinkte schließlich nach rechts und fuhr langsam über den Gehweg hinter dem Beklagtenfahrzeug entlang, um es zu umrunden. Kurz nach ihm, als sich der VW-Bus bereits breit hinter dem Pkw der Beklagten befand, setzte die Zeugin M. das Beklagtenfahrzeug zurück, um die blockierte Fahrspur freizumachen. Es kam zu einem Anstoß der beiden Fahrzeuge dergestalt, dass der VW Golf der Beklagten zu 1 hinten links und der VW-Bus des Klägers an der hinteren linken Flanke, beginnend ab B-Säule in Richtung Hinterrad beschädigt wurden. Noch am Unfallort unterschrieb die Zeugin M. eine vom Kläger vorgefertigte Erklärung, wonach sie für den infolge ihrer Rückwärtsfahrt entstandenen Schaden aufkomme.

Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob das Beklagtenfahrzeug während der Kollision gestanden habe oder nicht. Wechselseitig haben sie ein Alleinverschulden des jeweilig anderen Fahrzeugführers angenommen. Die Schadenshöhe haben die Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Verbringungskosten und der Angemessenheit der Kostenpauschale bestritten. Auch die Aktivlegitimation des Klägers war hinsichtlich einer zuvor erfolgten Abtretung seiner Ansprüche an das Autohaus A. GmbH umstritten.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. M. vom 26. November 2019, die informatorische Anhörung des Klägers sowie die Vernehmung der Zeuginnen B. und M. in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2020.

Mit Urteil vom 12. August 2020 hat das Landgericht das vorangehende klagabweisende Versäumnisurteil vom 5. Februar 2020 aufrechterhalten. Die Beklagten hafteten grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Der Unfall sei auch nicht unabwendbar gewesen, weil die Zeugin M. nicht sorgfältig zurückgefahren sei. Der Kläger habe gegen § 2 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen. Es sei eine alleinige Haftung des Klägers angebracht im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG, weil die Zeugin M. auf dem Gehweg nicht mit dem Klägerfahrzeug habe rechnen müssen und es sich noch nicht hinter dem Beklagtenfahrzeug befunden habe, als sie habe zurückfahren wollen. Sie habe zurücksetzen dürfen, der Kläger dagegen habe den Gehweg nicht befahren dürfen. Mangels Bindungswillen handele es sich bei der Erklärung der Zeugin M. nach dem Unfall nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren vollumfänglich weiter. Er hält die Haftungsabwägung der Ka...

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