Wird dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfen, das Fahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel geführt zu haben (§ 24a Abs. 2 StVG), ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn der Bußgeldbescheid keine Angaben dazu enthält, in welchen konkreten Konzentrationen berauschende Mittel im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden sind.

OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2021 – 5 RBs 157/21

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