1. Erleidet ein zum Zeitpunkt des Unfalls 16 Jahre alter Geschädigter schwerste Verletzungen (hier: schweres Schädel-Hirn-Trauma mit diffusem Axonschaden und Subarachnoidalblutung, Lungenkontusion, Pneumothorax, Mediastinalemphysem, Bauchtrauma mit Leber- und Milzkontusion, Rhabdomyolyse sowie eine ausgeprägte Tetraspastik), die eine mehrwöchige intensivmedizinische Behandlung und anschließend eine monatelange stationäre Rehabilitation erfordern und ist er durch die unfallbedingt erlittene schwere Hirnschädigung in seinem gesamten derzeitigen und zukünftigen Leben in schwerster Art beeinträchtigt, so ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/3 ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 240.000,00 EUR angemessen. (Rn.17) (Rn.23)

2. Hat das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen, zu dem sich noch keine Anhaltspunkte für die Entwicklung des beruflichen Werdeganges finden lassen, kann auch der Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern als Anhaltspunkte für die Art der möglichen Erwerbstätigkeit der Geschädigten ohne den Schadensfall herangezogen werden. (Rn.27)

3. Bei einem jungen Menschen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde (vgl. BGH, 6.6.2000, VI ZR 172/99). (Rn.29)

OLG Rostock, Urt. v. 11.6.2021 – 5 U 55/17

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