II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die Beschwerde gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG und angesichts der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Hagen unzulässig sei. Dies ist unrichtig.
Zum einen findet § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG [das LG Hagen dürfte sich auf § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG beziehen; d. Schriftl.] auf die vorliegende Fallkonstellation keine Anwendung, Denn § 62 OWiG begründet Regelungen, die im Zusammenhang mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidungen gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren stehen (vgl. Kurz in: KK-OWiG, 5. Auflage 2018, § 62 Rn 3; Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Auflage 2020, § 62 Rn 1; LG Würzburg, Beschl. v. 29.12.2020 – 1 Qs 253/20, juris). Ein derartiger Antrag wurde hier jedoch gar nicht gestellt. Eine "ständige Rechtsprechung" des Landgerichts Hagen zur Zulässigkeit der vorliegend eingelegten Beschwerde, die passenderweise durch das Amtsgericht nicht zitiert wurde, existiert darüber hinaus nicht.
Zum anderen ist die Beschwerde auch nicht gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig. Nach dieser Regelung unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen nicht der Beschwerde. Die Regelung bezweckt Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten, sofern Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten. Dieser Ausschluss gilt allerdings nur für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.5.2015 – 1 Ws 80/15, Rn 10, juris; Schmitt in: Meyer-Goßner, StPO, 64. Auflage 2021, § 305 Rn 1). Indes wird die Frage, ob die Nichtherausgabe der vollständigen Messreihe eines Geschwindigkeitsmessgerätes durch die Möglichkeit eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bzw. der Zulassung der Rechtsbeschwerde überhaupt geprüft werden kann, von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 6.5.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15; OLG Bamberg, Beschl. v. 4.4.2016 – 3 Ss OWi 1444/15). Ohne die Beschwerdemöglichkeit besteht daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Möglichkeit mehr hat, die fehlende ergänzende Akteneinsicht durch Herbeischaffung der Messreihe zu rügen. Um zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer damit einen nicht mehr behebbaren Rechtsverlust erleidet, kann vorliegend zulässigerweise Beschwerde eingelegt werden (vgl. LG Kaiserslautern, Beschl. v. 22.5.2019 – 5 Qs 51/19, Rn 9 f.).
2. Die Beschwerde ist begründet.
Der Verteidigung steht im vorliegenden Fall ein Recht auf ergänzende Akteneinsicht durch Überlassung der vollständigen Messreihe nebst Statistikdatei und Case-Listen zu. Dieses Recht folgt daraus, dass in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Möglichkeit bestehen muss, auch Aktenbestandteile zu erhalten, die vorhanden sind, sich aber nicht bei der Verfahrensakte befinden, weil beispielsweise die Verwaltungsbehörde oder das Gericht deren Hinzuziehung nicht für erforderlich erachtet hat. Diese Möglichkeit folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren, da der Beschwerdeführer generell die Möglichkeit erhalten muss, prozessual durch Stellung von Beweis- oder Beweisermittlungsanträgen auf den Fortgang des Ermittlungsverfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, Rn 50 ff.; OLG Jena, Beschl. v. 17.3.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20, 1 OLG 331 Ss-Bs 23/20, Rn 12 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.8.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20, Rn 11).
Dieses Recht ist aus materiell-rechtlichen Gründen im vorliegenden Fall auch nicht begrenzt. Es ist anerkannt, dass das vorstehende Akteneinsichts- bzw. Aktenvervollständigungsrecht nicht unbegrenzt und schrankenlos gilt. Denn gerade im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts, die als Masseverfahren gelten, ist es erforderlich, dass die begehrten Informationen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen. Allerdings ist es ausreichend, dass seitens des Beschwerdeführers konkret erläutert wird, dass aus seiner Sicht die begehrten Informationen erforderlich sind und er diese zur Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs benötigt. Unerheblich ist demgegenüber in diesem Verfahrensstadium, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die erbetenen Informationen nicht für erforderlich erachtet. Denn es obliegt dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger zu beurteilen, ob die begehrten Informationen für ihn von Relevanz sind, so dass dieser einer auch nur theoretischen Aufklärungschance nachgehen darf (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn 55 ff.; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn 11). Der Beschwerdeführer hat auch, anders als das Amtsgericht meint, hinreichend deutlich vorgetragen, weswegen er die Einsicht in die vollständige Messreihe benöt...