Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens sind die Erfolgsaussichten anhand des vorgetragenen Sachverhaltes und der angebotenen Beweise lediglich im Wege einer summarischen Prüfung zu beurteilen, die sich sowohl auf die rechtliche als auch auf die tatsächliche Seite, d.h. die Frage der Beweisbarkeit, erstreckt. Dabei ist – was die tatsächliche Ebene betrifft – auch eine Beweisantizipation nicht generell unzulässig, so dass Prozesskostenhilfe verweigert werden kann, wenn rechtlich erheblicher Vortrag erkennbar nicht zu beweisen ist (BGH VersR 1988, 174 …). Dies setzt jedoch voraus, dass die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt (Senat …). Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers kommt vorliegend ein Anspruch nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG, 115 VVG, A.1.1, H.1 AKB wegen der Explosion der Batterie des im Eigentum des Herrn S stehenden Fahrzeugs am 25.1.2019 in Betracht.
a) Die Bekl. ist für einen solchen Anspruch passivlegitimiert. Nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auch direkt gegen die Haftpflichtversicherung geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung setzt dies gem. A.1.1 AKB 2015 voraus, dass der streitgegenständliche Schaden beim Gebrauch des bei der Antragsgegnerin versicherten Fahrzeuges i.S.v. § 1 PflVG entstanden ist. Zwar geht der Begriff des Gebrauches des Fahrzeuges über den Betriebsbegriff des § 7 StVG hinaus und umfasst jeden Vorgang und jede Handlung, die mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen zeitlich oder örtlich in unmittelbarem Zusammenhang steht (BGHZ 45, 168). Bestimmend ist das Interesse des VN, durch den Einsatz des Kfz nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden (BGH VersR 1995, 90). Entscheidend ist danach, ob der Schadensfall mit dem für ein Kfz typischen Gefahrenbereich in einem haftpflichtrechtlich relevanten Zusammenhang steht (Terno, r+s 2011, 364; Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, AKB 2015 Abs. A_l_l A.1.1 Rn 8). Mit dieser Regelung wird auf das besondere Kraftfahrzeugrisiko abgestellt. Unter Gebrauch des Fahrzeugs fallen danach alle mit der Benutzung typischerweise verbundenen Gefahren, die vom Fahrzeug unmittelbar und selbst ausgehen. Es ist ein adäquater Zurechnungszusammenhang erforderlich (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 1246).
Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Zweck der Kfz-Haftpflichtversicherung andere Haftungsrisiken als die unmittelbar vom versicherten Fahrzeug ausgehende Gefahr abzudecken. Kein Gebrauch des Fahrzeugs liegt daher dann vor, wenn das versicherte Fahrzeug lediglich zur Starthilfe für ein anderes Fahrzeug verwendet wird und an diesem ein Schaden entsteht (AG Fürstenfeldbruck, r+s 2012, 237). Hiermit ist der vorliegende Sachverhalt indes nicht vergleichbar. Zwar ist auch nach der Behauptung des Kl. ein Starthilfekabel eingesetzt worden, allerdings sollte die Starthilfe hier zur Inbetriebnahme des versicherten Fahrzeugs dienen. Das versicherte Fahrzeug wurde hier gerade nicht lediglich als Energiequelle genutzt, der Schaden ereignete sich vielmehr nach dem der Prüfung zugrunde zu legenden Antragstellervortrag beim Startvorgang im Rahmen einer Funktionsprüfung und vor der anschließenden Probefahrt. Der vom Antragsteller erlittene Schaden selbst ist dabei durch Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs im Rahmen dieses Startvorgangs eingetreten. Damit hat sich zugleich eine vom Fahrzeug, nämlich der offensichtlich defekten und explosionsgefährdeten Batterie, ausgehende Gefahr realisiert, die es rechtfertigt, den konkreten Startvorgang als "Gebrauch" des Fahrzeugs im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen.
b) Anders als die im Rahmen des PKH-Verfahrens angehörte Antragsgegnerin meint, lässt die Abmeldung des Fahrzeugs durch die ursprüngliche VN am 28.3.2018 und dessen anschließende Veräußerung am 30.11.2018 an Herrn S die Passivlegitimation der Bekl. für den hier streitgegenständlichen Unfall unberührt.
a. Die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs im Sinne des § 14 FZV bedeutet keinen Wagniswegfall nach G.8 AKB 2015, da das Kfz als versichertes Objekt oder als Ausgangspunkt einer Haftung nicht wegfällt und sie außerdem im Zweifel nicht als endgültig gedacht ist. Bei einer vom VN gewollten, nur vorübergehender Stilllegung eines Fahrzeugs, die länger als 2 Wochen, aber nicht länger als 18 Monate andauert, wandelt sich eine uneingeschränkte Fahrzeugversicherung vielmehr gern. H.2 AKB 2015 (automatisch) in eine beitragsfreie Ruheversicherung um, wenn der VN mit der Abmeldung des Fahrzeugs dieses (noch) nicht endgültig aus dem Verkehr ziehen wollte (OLG Jena, r+s 2012, 331). Von letzterem ist bis zu einer gegenteiligen Äußerung des VN auszugehen, der VR hat einen fehlenden Wiederzulassungswillen des VN zu beweisen...