Beschädigungen durch aufgewirbelte Steine sind bei Mäharbeiten so selten nicht. Der erste Blick in diesen Fällen geht zu § 7 Abs. 1 StVG und der Frage, ob sich der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet hat. Aufsitzrasenmäher gelten als Kraftfahrzeuge, da sie durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (Rolfs/Binz, MüKo-StVR, § 1 PfVersG, Rn 8 m.w.N.). Dass sie daneben auch noch Arbeiten verrichten, ändert an dieser Qualifikation nichts. Denn als bloße Arbeitsmaschine gilt ein Kraftfahrzeug nur dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt (BGH v. 24.3.2015 – VI ZR 265/14, juris Rn 6). Davon kann bei einem motor-betriebenen Fahrzeug, das ein Mähgerät kilometerweit über Rasenflächen zu transportieren vermag, keine Rede sein.
Nach § 8 Nr. 1 StVG scheidet eine Haftung aus Betriebsgefahr allerdings aus, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Man kann bezweifeln, ob diese Einschränkung heutzutage noch angemessen ist (vgl. etwa Walter in: beck-online, Großkommentar, § 8 StVG Rn 3), der Gesetzgeber hat die Streichungsvorschläge (vgl. auch Schwab, DAR 2011, 129) bislang aber nicht aufgegriffen. Aufsitzrasenmäher aber vermögen meist nur eine Geschwindigkeit von 5 bis 6 km/h zu erreichen. Für sie scheidet damit eine Haftung aus § 7 StVG de lege lata in diesen Fällen aus. Und auch der Fahrer eines solchen Gerätes kann in diesem Fall nach dem Wortlaut des § 18 StVG nicht wegen vermuteten Verschuldens haftbar gemacht werden.
Eine gesonderte Gefährdungshaftung für derartige Arbeitsgeräte gibt es im deutschen Recht nicht.
Was bleibt, ist eine deliktische Haftung, die aber, wie das Urteil zeigt, gar nicht so einfach zu begründen ist. Denn eine Haftung nach den §§ 823, 831 und 839 BGB setzt ein Verschulden desjenigen voraus, der den Schaden verursacht hat. Was aber kann dem eigentlich vorgeworfen werden, wenn er einen zugelassenen Rasenmäher nur bestimmungsgemäß benutzt?
Immerhin bietet die Einschränkung einen ersten Ansatz. Denn was bestimmungsgemäß ist, lässt sich oft den Bedienungsanleitungen entnehmen. Der Anwalt des Geschädigten ist daher gut beraten, wenn er zunächst die Bedienungsanleitung des Geräts studiert, um zu sehen, ob sich aus den dort abgedruckten Sicherheitshinweisen ein Ansatz für einen Verschuldensvorwurf ergibt. Finden sich hier Hinweise auf einzuhaltende Sicherheitsabstände, Vermeidung von Schräglagen oder sonst zu beachtende Risiken, lässt sich eine Haftung aus § 823 Abs. 1 und § 831 BGB überzeugend begründen. Fehlt es aber an entsprechenden Hinweisen, wird die Sache schwieriger.
Ansatzpunkt bleiben dann nämlich nur Überlegungen zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Diese legt demjenigen, der eine Gefahrenquelle begründet oder betreibt, zwar die Pflicht auf, Vorsorge zu treffen; sie ist aber nicht darauf gerichtet, jeden theoretisch denkbaren Schaden auszuschließen. Vielmehr müssen nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (BGH, Urt. v. 4.7.2013 – III ZR 250/12 –, NJW-RR 2013, 1490, 1491 m.w.N.). Bei den Gefahren, die von einem Aufsitzrasenmäher ausgehen, liegt es nahe, von dem Fahrer zu verlangen, dass er, wenn Personen und Sachen in der Nähe sind, die bei Durchführung seiner Arbeit gefährdet wären, die Mähfläche zunächst nach Steinen absucht (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2015, 1370). Ebenso erscheint es zumutbar, dass er zunächst nach Unebenheiten Ausschau hält; denn die Schrägstellung des kreisenden Messers setzt gewöhnlich alle installierten Fangeinrichtungen außer Kraft. Ein wirksamer Schutz kann u.U. auch durch die Aufstellung von Fangzäunen gewährleistet werden (BGH Urt. v. 28.11.2002 – III ZR 122/02, juris Rn 8). Schließlich können auch ausnahmsweise Warnhinweise die Gefahr beseitigen. Zwar dürften sie gegenüber dem fließenden Verkehr nur beschränkt tauglich sein, weil dieser sich trotz des Hinweises regelmäßig nicht auf die Gefahr einstellen kann. Aber gegenüber dem ruhenden Verkehr können sie Wirkung entfalten, vorausgesetzt der Fahrzeugführer ist in erreichbarer Nähe. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Frankfurter Entscheidung zuzustimmen.
zfs 12/2021, S. 674 - 677