1) Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bereits unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens sei der – in den auf den Vertrag anzuwendenden Versicherungsbedingungen VHB 2012, § 3 benannte – Versicherungsfall des Einbruchsdiebstahls nicht erfüllt, da es hierfür auf subjektiver Seite an der dem strafrechtlichen Begriff des Diebstahls innewohnenden Zueignungsabsicht fehle. Die Gegenstände, die von der Kl. in den Keller verbracht worden seien, seien nämlich von den Mitarbeitern der beauftragten Räumungsfirma nach Räumung des Kellerabteils entsorgt worden. Dies lasse darauf schließen, dass sie nicht die Absicht gehabt hätten, sich die Gegenstände zumindest vorübergehend anzueignen. Die Auffassung, die Versicherungsbedingungen seien dahingehend auszulegen, dass der Begriff des Diebstahls auf den entsprechenden strafrechtlichen Begriff verweist, begründet das LG mit einem Verweis auf das Urteil des BGH vom 29.6.1994 (NJW-RR 1994, 1300), wonach in der Bezugnahme auf einen "Diebstahl" in Versicherungsbedingungen eine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Fall des Vorliegens des mit Strafe bedrohten (objektiven und subjektiven) Tatbestands nach § 242 StGB liege.
2) Dem kann in der Sache nicht gefolgt werden. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH liegt nach dem vom LG festgestellten Sachverhalt ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vor.
a) Zwar ist dem LG darin zuzustimmen, dass es sich bei Anwendung der in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geprägten Begrifflichkeiten nach dem mit der Klage vorgetragenen Geschehen mangels Zueignungsabsicht nicht um einen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB handelt. Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache, indem der Täter entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dem eigenen Vermögen einverleibt, sich also wirtschaftlich an die Stelle des Eigentümers setzt (vgl. BayObLG, NJW 1992, 2040). Erforderlich ist daher einerseits die "Enteignung" durch Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position und andererseits die "Aneignung" durch Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder Ausnutzung des entzogenen Sachwerts (vgl. BGH, NStZ 1981, 663). Die Absicht eines Täters ist nicht auf Zueignung gerichtet, wenn er an der Sache als solcher kein Interesse hat, es ihm vielmehr allein darum geht, durch ihren Entzug in irgendeiner Form auf den Eigentümer oder einen Dritten einzuwirken. Entscheidend ist dabei, welche Vorstellung der Täter zur Zeit der Wegnahme hatte (OLG Köln, NJW 1997, 2611). Nach den Feststellungen des LG, die mit der Berufung insoweit nicht angegriffen werden, haben die handelnden Mitarbeiter des Räumungsunternehmens die Gegenstände der Kl. allein mit der Absicht aus dem Kellerabteil entfernt, sie anschließend zu entsorgen, was sodann auch geschehen ist. Nach ihrer Vorstellung im Zeitpunkt der Wegnahme ging es indes nicht darum, die Gegenstände oder einen ihnen immanenten Sachwert in ihr Vermögen einzuverleiben.
b) Nach Auffassung des. Senats ist jedoch § 3 der einschlägigen VHB 2012 im Ergebnis dahingehend auszulegen, dass das vom LG festgestellte Geschehen hierunter fällt. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 153, 182-189). Nach der Rspr. des BGH erfährt dieser Grundsatz eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann sei anzunehmen, dass auch die Versicherungsbedingungen hierunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann wiederum dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (BGH zfs 2000, 162 …).
Letzteres – und zwar in beiden Varianten – trifft auf den vorliegenden Fall zu. § 3 der VHB 2012 verwendet den Begriff des Diebstahls nicht isoliert, sondern wie folgt: Der VR leistet nach § 3 Nr. 1 unter anderem Entschädigung für versicherte Sachen, die "durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch (…) oder den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden". Die verschiedenen Konstellationen des "Einbruchs" werden sodann in § 3 Nr. 2 einzeln definiert, ohne dass hierbei jeweils der Diebstahl selbst näher bestimmt wird, und nach § 3 Nr. 3 liegt Vandalismus nach dem Einbruch vor, wenn "der Täter auf eine der in Nr. 2a, 2e oder 2f bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt". Ein verständiger VN hat nach Lektüre der verschiedenen Varianten des § 3 der Ve...