Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 9.11.2020 begründete seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 8.2.2021. Dieser Schriftsatz wurde vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt am 9.2.2021 um 4.25 Uhr elektronisch über das besondere Anwaltspostfach bei Gericht eingereicht. Wenig später, nämlich am 9.2.2021 um 4.29 Uhr sowie nochmals um 4.37 Uhr, ging der 29-seitige Schriftsatz weitere zweimal per Telefax ein und wurde von einer Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt. In der Folge setzte die Kostenbeamtin des OLG Nürnberg am 9.2.2021 für den Ausdruck der beiden Telefaxe für insgesamt 58 Seiten nach Nr. 9000 Nr. 1b GKG KV gegen die Beklagtenvertreterin persönlich eine Dokumentenpauschale in Höhe von insgesamt 26,20 EUR an.
Gegen diesen Gerichtskostenansatz hat die die Beklagtenvertreterin Erinnerung mit der Begründung eingelegt, dieser verstoße gegen Art. 103 GG, der den freien Zugang zu den Gerichten mitumfasse. Ein Anspruch der Justizbehörden, Schriftsätze nur in bestimmter Anzahl oder nur auf einem Versandweg zu erhalten, existiere nicht. Es liege auch keine Mehrfertigung vor, wenn bei einer bedeutsamen Berufungsbegründungsfrist aus Sicherheitsgründen neben dem Versand über das besondere Anwaltspostfach auch der allgemeine Telefaxzugang genutzt werde. Die doppelte Einreichung über Telefax beruhe darauf, dass ein Telefax zunächst nicht erfolgreich versandt worden sei. Es seien durch den Ausdruck auch keine Schreibauslagen entstanden.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Bezirksrevisorin bei dem OLG Nürnberg hat beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Die Staatskasse verweist darauf, dass nach der Übermittlung als elektronisches Dokument die Mehrfacheinreichung des gleichen Schriftsatzes auf einem weiteren Übermittlungsweg nicht mehr notwendig gewesen sei und zu einem Mehraufwand geführt habe. Weil die zweimal per Telefax übersandte Berufungsbegründung bei Gericht ausgedruckt worden sei, sei nach Nr. 9000 Nr. 1 b HS 2 GKG KV eine Dokumentenpauschale angefallen. Dabei habe es die Beklagtenvertreterin zu verantworten, dass die Berufungsbegründung neben der elektronischen Einreichung unnötigerweise noch zweimal per Telefax übermittelt worden sei, weshalb sie hafte. Die Einreichung von – überzähligen – Schriftsätzen werde nicht begrenzt. Die Kostenpflicht resultiere daraus, dass die Beklagtenvertreterin für den Ausdruck der Mehrfertigungen die Empfangseinrichtungen des Gerichts in Anspruch genommen habe. Das rechtliche Gehör werde dadurch nicht verletzt.