[5] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach Ziff. 3 des Tenors des im Vorprozess ergangenen Urteils zu. Danach habe die Beklagte der Klägerin den Steuerbetrag zu ersetzen, der bei der von den Eheleuten gewählten Zusammenveranlagung auf die Nettoentschädigung tatsächlich entfalle. Entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 28.4.1970 – VI ZR 193/68, VersR 1970, 640, 642, juris Rn 43) sei die Klägerin für die Ermittlung des Steuerschadens nicht (fiktiv) so zu behandeln, wie wenn sie allein zur Steuer veranlagt würde. Die Klägerin sei nach § 249 BGB vielmehr grundsätzlich so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Maßgeblich sei daher, dass die Klägerin nach ihren konkreten persönlichen Verhältnissen verheiratet sei und mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werde.
[6] Auf dieser Grundlage genügten die von der Klägerin zum Nachweis ihres Steuerschadens für das Jahr 2017 vorgelegten Unterlagen, nämlich der Steuerbescheid der Eheleute für das Jahr 2017 und die Bescheinigung des Finanzamts vom 25.2.2019, aus der sich die steuerliche Auswirkung der Entschädigungszahlungen für das Jahr 2017 in Höhe der Klageforderung ergebe.
II.
[7] Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Steuerschaden der Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes bestimmt, dass die Klägerin verheiratet ist und mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.
[8] 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Begründetheit der Klage allerdings nicht schon aus der im Vorprozess ausgesprochenen Feststellung, die Beklagte habe der Klägerin die sich aus den Nettoverdienstausfallzahlungen ergebenden Steuerbeträge zu ersetzen. Denn dies lässt, wie das Berufungsgericht zutreffend angemerkt hat, die hier allein im Streit stehende Frage nach der richtigen Methode zur Errechnung des zu ersetzenden Steuerschadens offen.
[9] 2. Die Maßgeblichkeit der von der Klägerin gewählten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer folgt aber aus § 249 Abs. 2 Satz 1, § 252 Satz 1 BGB. Danach kann, wenn wegen Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wovon auch der entgangene Gewinn umfasst ist. Für die vorliegende Fallkonstellation einer mit ihrem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Geschädigten bedeutet dies, dass die Geschädigte von dem Schädiger, der ihr neben entgangenem Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern zu ersetzen hat, den Einkommensteuerbetrag ersetzt verlangen kann, der sich auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt.
[10] a) Allerdings hat der Senat mit dem genannten Urt. v. 28.4.1970 (VI ZR 193/68, VersR 1970, 640, 642, juris Rn 43) – für sich genommen gegenläufig – ausgeführt, dass eine tatsächlich mit ihrem Ehemann zusammenveranlagte Ehefrau nur den Steuerbetrag ersetzt verlangen könne, der sich ergäbe, wenn sie allein steuerlich veranlagt würde. Andernfalls sei der zu erstattende Betrag allein deshalb wesentlich höher als eine von der Geschädigten auf den fraglichen Teil ihres Einkommens an sich zu entrichtende Steuer, weil sie mit ihrem ein erheblich höheres Einkommen erzielenden Ehemann die gemeinsame Steuerveranlagung gewählt habe. Der Umstand, dass die geschädigte Ehefrau die gemeinsame Veranlagung wählen dürfe, könne aber nicht dazu führen, dass die Geschädigte die Vorteile, die in Wahrheit nur für das Einkommen des höher verdienenden Ehemannes bestünden, gegenüber dem zum Schadensersatz verpflichteten Schädiger ins Feld führen könne. Die Berechnung auf Grundlage der Zusammenveranlagung führe praktisch dazu, dass der Schädiger einen Teil der von dem Ehemann der Geschädigten an sich geschuldeten höheren Steuer zu ersetzen habe. Das könne nicht rechtens sein. Der Schädiger sei nur verpflichtet, die Steuern zu ersetzen, die auf das Einkommen der Geschädigten, genauer gesagt, auf ihre Ausfallentschädigung entfielen.
[11] b) Es ist bereits fraglich, ob dieser Entscheidung eine allgemeine Aussage über den konkret entschiedenen Sachverhalt hinaus zu entnehmen ist. Der Senat hat in der genannten Entscheidung maßgeblich auf den ihr zugrunde liegenden konkreten Sachverhalt abgestellt, nach dem die geschädigte Ehefrau den Ersatz für Einkünfte geltend gemacht hat, die sie als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer gemeinsam mit ihrem Ehemann betriebenen GmbH und als Handlungsbevollmächtigte einer von ihrem Ehemann allein betriebenen Einzelfirma bezogen hat. Zusätzlich wurden ihr von beiden Firmen vereinbarungsgemäß die Steuern ersetzt (Senatsurteil vom 28.4.1970 – VI ZR 193/68, VersR 1970, 640, juris Rn 4).
[12] Auf dieser tatsächlichen Grundlage hegte der Senat Zweifel, ob die vereinbarten Bezüge ernstlich in voller Höhe als Gegenleistung für die Dienstleistungen der Klägerin gewollt waren. Er hielt es für naheliegend, dass ein Teil der gewährten Bezüge nach dem wirk...