Die Beschwerde der Antragstellerin [gg. den Beschl. des VG Köln v. 16.8.2023 – 18 L 1042/23] hat keinen Erfolg. Ihr Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.
1. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22.5.2023 geregelte Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs findet ihre rechtliche Grundlage in § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO. Hiernach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die Feststellung des verantwortlichen Fahrers ist im Sinne dieser Vorschrift nicht möglich, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. OVG NRW, Urt. v. 31.5.2023 – 8 A 2361/22 –, juris Rn 27 f., m.w.N.)
Auf die Einhaltung dieser Zweiwochenfrist, die ohnehin weder ein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO noch eine starre Grenze darstellt, kann sich der Halter nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte nicht bei Verkehrsverstößen berufen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.6.2020 – 8 A 1423/19 –, juris Rn 15 f., m.w.N.).
a) Ausgehend von diesen Grundsätzen, die das VG seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat und mit denen sich das Beschwerdevorbringen im Übrigen auch nicht auseinandersetzt, war die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers für die Bußgeldbehörde nicht möglich. Die Antragstellerin hat an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person nicht mitgewirkt. Die Bußgeldbehörde hat sie mit Zeugenfragebogen vom 2.2.2023, und damit deutlich vor Ablauf von zwei Wochen nach der am 24.1.2023 festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, über den Ort, den Zeitpunkt und die Art des mit dem auf die Antragstellerin, eine GmbH & Co. KG, zugelassenen Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes – Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h – informiert und um Angaben zur fahrzeugführenden Person gebeten. Dem Schreiben war das von dem Messgerät VITRONIC PoliScan FM1 aufgenommene Beweisfoto beigefügt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.2.2023 ließ die Antragstellerin mitteilen, dass ihr eine Identifizierung des Fahrers nicht belastbar möglich sei; hierzu benötige sie ein aussagefähigeres Hochglanzfoto. Das Fahrzeug werde durch mehrere Personen, die sie noch benennen werde, genutzt. Diese Personen hat sie indessen in der Folgezeit nicht benannt. Darüber, dass der Bußgeldbehörde, die im Übrigen dem Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der dort vorhandenen, vom Polizeipräsidium übersandten Unterlagen entsprach, ein Hochglanzfoto nicht zur Verfügung stand, wurde der Prozessbevollmächtige der Antragstellerin in Kenntnis gesetzt.
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kann nicht zweifelhaft sein, dass die Antragstellerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Dies folgt bereits daraus, dass sie keine Angaben zum Kreis der möglichen Fahrzeugnutzer gemacht hat, aus denen sich für die Bußgeldbehörde Anhaltspunkte für zielgerichtete weitere Ermittlungen ergeben hätten. Dass die Antragstellerin zu diesbezüglichen Angaben in der Lage gewesen wäre, hat ihr Prozessbevollmächtigter im Schreiben vom 9.2.2023 eingeräumt. Allein durch die wahrheitsgemäße Angabe, welche Personen das Fahrzeug nutzen und daher als Fahrzeugführer in B...