1. Eine lediglich prozessordnungswidrige Behandlung von Beweisanträgen stellt noch keine Verweigerung rechtlichen Gehörs dar. Nur die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung eines Beweisantrags ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör. Gleiches gilt für eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

2. Es ist zirkulär, den gegen das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens vorgebrachten Einwand gerade unter Hinweis auf die Standardisierung abzutun. Diese Zirkelschlüssigkeit stellt sich als willkürlich dar. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 11.5.2023 – 1 ORBs 130/23

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