Das LG hat vielmehr zu Recht erkannt, dass dem Kl. gegen die Bekl. die geltend gemachten Ansprüche auf Krankentagegeldleistungen für die Zeit vom 28.9.2015 bis zum 30.9.2019 in Höhe von kalendertäglich 102,26 EUR, für die erstinstanzlich streitgegenstündlichen 1.464 Tage insgesamt 149.708.64 EUR, nicht zustehen und er auch die Feststellung des unveränderten Fortbestandes der KTG-V über den 2.8.2012 hinaus nicht verlangen kann. Darüber hinaus stehen die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils auch dem Erfolg der zweitinstanzlichen Klageerweiterung entgegen, da für diesen weiteren Zeitraum vom 30.9.2019 bis zum 30.9.2020 ebenfalls unverändert von einer Wirksamkeit der Anw-V mit deren Ausschluss der tarifgemäßen Leistungen auszugehen ist. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Kl. die Bekl. nicht gehalten, über eine ab dem 2.5.2012 bestehende Berufsunfähigkeit des Kl. Beweis zu führen, urn den Ansprüchen des Kl. aus der ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden KTG-V entgegen zu treten.
Das LG ist insofern zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anspruche des Kl. nicht mit Erfolg auf die KTG-V gestützt werden können, da sich die diesbezügliche Rechtsposition des Kl. nach dem Abschluss der Anw-V vom 12.6.2012 allein nach den Bestimmungen des letzteren Vertrages richtet. Da gemäß § 3 Abs. 2 AwV ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen aus der KTG-V für die Dauer der Anw-V nicht besteht, und ein Übergang aus der Anw-V zurück in die KTG-V unter den Bedingungen des § 4 AwV nicht erfolgt ist, kann der Kl. Leistungsansprüche aus der KTG-V für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht herleiten.
Das LG ist dabei zum einen zutreffend davon ausgegangen, dass die KTG-V aufgrund der beiderseitigen Willenserklärungen wirksam in eine Anw-V umgewandelt wurde. Auch die in der Berufung weiter verfolgten Einwände des Kl. führen nicht dazu, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Umwandlung bestehen; insbesondere ist über die Frage, ob seit dem 2.5.2012 bei dem Kl. tatsächlich Berufsunfähigkeit bestanden habe, auch in der Berufung nicht Beweis zu erheben, weil dies für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses für die Anw-V nicht maßgeblich ist. Ferner ist die Anw-V auch nicht nach dem Verfahren des § 4 AwV wieder in eine KTG-V übergegangen, da der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kl. die Voraussetzungen hierfür nicht hinreichend dargelegt hat so dass auch über eine etwaige Beendigung der Berufsunfähigkeit des Kl. nicht Beweis zu erheben ist. Schließlich ist die Bekl. auch nicht im Hinblick auf eine etwaige unzureichende Belehrung oder erteilter Hinweise gemäß § 242 BGB bzw. nach § 6 VVG verpflichtet, den Kl. so zu stellen, als habe dieser den Vertrag über die Anw-V nicht geschlossen.
1. Der Kl. kann weder die begehrten Leistungen aus der KTG-V- auch im Hinblick auf den zweitinstanzlich erweiterten Zeitraum – noch die Feststellung von deren unverändertem Fortbestand verlangen, da die Parteien unter dem 12.6.2012 wirksam eine Anw-V vereinbart haben. Während deren Dauer besteht die KTG-V nicht fort, wie sich aus § 3 Abs. 1 AwV ergibt. Diese Regelung beschreibt den Gegenstand der Anw-V dahingehend, dass infolge der Überführung einer bestehenden KTG-V in eine Anw-V für die versicherte Person lediglich das Recht erworben wird, bei Wegfall der bei Abschluss der Anw-V vereinbarten Anwartschaftsvoraussetzung wiederum auf die KTG-V überzugehen, wie sie vor der Überführung bestanden hatte.
Mit dem wirksamen Abschluss einer Anw-V wird mithin die KTG-V in eine Anw-V umgewandelt; damit besteht die KTG-V nicht fort, sondern kann lediglich bei Vorliegen der vertraglichen Bedingungen und Einhaltung des vertraglichen Verfahrens gemäß § 4 AwV wieder in eine KTG-V umgewandelt werden. Während der Zeit des Bestandes der Anw-V bestehen folgerichtig auch keine Leistungsansprüche aus der KTG-V, da § 3 Abs. 2 AwV klar und unmissverständlich bestimmt: "Ein Anspruch auf die tarifiichen Leistungen besteht für die Dauer der AwV nicht".
1. Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass vorliegend von dem wirksamen Zustandekommen der Anw-V auszugehen ist. Auch die mit der Berufung geltend gemachten Argumente des Kl. vermögen keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Wie das LG zutreffend erkannt hat, hat der Kl. mit der von ihm unterschriebenen Vertragserklärung vom 7.6.2012 eine wirksame Willenserklärung zum Abschluss der Anw-V abgegeben, indem er unter Angabe von Ort, Datum und Unterschrift ausdrücklich erklärte: "Bin mit Vorschlag einverstanden.". (wird ausgeführt)
Es handelt sich hier um eine ausdrückliche Willenserklärung des Kl., für die ihm im Anschreiben vom 10.5.2012 eine Zweimonatsfrist gesetzt worden war. Soweit der Kl. in der Klageschrift dargestellt hat, er sei der Policierung einer Anw-V "nicht entgegen getreten", bzw. er habe die Umwandlung akzeptiert, und damit gleichsam nahelegen möchte, dass er einer von der Bekl. auferiegten Vertragsänderung lediglich nicht widersprochen habe, entspricht dies nicht dem Erkl...