Der Kl. hat keinen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung. Die Bekl. ist jedenfalls aufgrund einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Kl. leistungsfrei.
1. Das LG hat einen Anspruch des Kl. zu Recht verneint.
a) Nach § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG ist der VR nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der VN eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat, die Leistungsfreiheit in diesem Fall vertraglich vorgesehen ist, die Verletzung sich hinsichtlich des Eintritts oder die Feststellung des Versicherungsfalles bzw. für die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ausgewirkt hat und der VN durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Die entsprechende vertragliche Vereinbarung ergibt sich aus E.1.1.3 i.V.m.E.2.1 und E.2.2 der AKB 2017 bzw. E.1.1.3 i.V.m.E.2.1 und E.2.2 der Musterbedingungen AKB 2015 des GDV. Mit dem LG ist nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass entweder die AKB 2017 der Bekl. oder die Musterbedingungen des GDV AKB 2015 in den Vertrag einbezogen wurden.
Der Senat hat zwar bereits erhebliche Zweifel, dass dem Kl. die AKB 2017 von der Bekl. tatsächlich nicht ausgereicht worden sind, wie dieser mehrfach betont hat. Denn insbesondere im Rahmen seiner Anhörung offenbarten sich mehrere grobe Erinnerungslücken und -ungenauigkeiten, die zwar angesichts des langen Zeitablaufs nachvollziehbar sind, jedoch wiederholt von ihm erst auf ausdrückliche und gezielte Nachfrage als solche zu erkennen gegeben wurden. So hat er eingangs etwa auch sicher behauptet, dass er bis auf den Versicherungsschein keine Unterlagen zu der streitgegenständlichen Versicherung erhalten habe. Erst auf direkte Nachfrage, ob er daneben zum Beispiel eine Abschrift des Antrages erhalten habe, hat er dies bejaht. Im Weiteren erklärte er, dass die Eintragungen im Schadenformular – bis auf seine Unterschrift – vollständig von dem Zeugen F. stammen. Erst auf konkreten Vorhalt, dass in dem Formular unterschiedliche Handschriften erkennbar seien, räumte er ein, dass er nicht sicher sagen könne, ob einige Eintragungen nicht doch von ihm stammen. Auch seine anfängliche Einlassung, wonach "Funkstille" in Bezug auf den Zeugen F. herrsche, seit ihm dieser mitgeteilt habe, dass er als Zeuge benannt worden sei, hat er später auf direkte Nachfrage, wann er in dieser Angelegenheit zuletzt Kontakt zu ihm hatte, klargestellt, dass er den Zeugen danach noch angeschrieben habe.
Wie das LG jedoch bereits zutreffend erkannt hat, kommt es streitentscheidend tatsächlich nicht darauf an, ob die AKB 2017 einbezogen wurden – wofür grundsätzlich die Bekl. die Darlegungs- und Beweislast trägt – oder die Musterbedingungen des GDV aus 2015. Denn die hier maßgebliche vertragliche Vereinbarung ergibt sich gleichermaßen aus E.1.1.3 i.V.m.E.2.1 und E.2.2 der AKB 2017 wie auch aus E.1.1.3 i.V.m.E.2.1 und E.2.2 der Musterbedingungen AKB 2015 des GDV.
Für den Fall, dass die AKB 2017 übergeben worden sind, genügte der Hinweis im Versicherungsschein. Nach allgemeinen Regelungen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) war lediglich der ausdrückliche Hinweis auf die AKB geschuldet (eingehend hierzu: MüKo VVG/Armbrüster, 3. Aufl., § 7 Rn 157 m.w.N.). Anders als in der Berufungsbegründung behauptet, handelt es sich nicht um eine unscheinbar im Fließtext untergebrachte Bezugnahme.
Für den Fall, dass der Kl. die AKB tatsächlich nicht erhalten haben sollte, ergab sich dessen Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen gleichwohl aus den – zu diesem Zeitpunkt aktuellsten – AKB 2015 des GDV:
Werden die Versicherungsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, könnte der Vertrag als solcher in Ermangelung der konkreten Leistungsbeschreibung ohne zur Verfügung stehendem, dispositivem Recht regelmäßig keinen Bestand haben (in diesem Sinne: Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl., § 7 Rn 53 ff. …). Wenn – wie hier – die ersatzlose Streichung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit des Vertrages nicht im Interesse der Parteien liegt, bedarf es einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 12.10.2005 – IV ZR 162/03) dahingehend, dass die "üblichen" Versicherungsbedingungen bzw. die entsprechenden Musterbedingungen als einbezogen gelten (…).
Bezeichnenderweise stützte der Kl. seine Ansprüche in der Klage selbst auf die AKB 2015. Soweit er in der Berufungsbegründung nunmehr ausführt, dass er seinen Vortrag so verstanden wissen wollte, dass er sich lediglich an den AKB 2015 "orientierte", als dass im Falle einer Teilkaskoversicherung Diebstahl unter den Versicherungsschutz fällt, die AKB 2015 selbst aber nicht Vertragsbestandteil sein sollen, ist dies widersprüchlich und damit prozessual unerheblich, wenn er nämlich einerseits den Versicherungsschutz, dessen Gegenstand und Umfang sich gerade erst aus den AKB ergibt, in Anspruch nehmen möchte, andererseits jedoch die AKB nicht in den Vertrag einbezogen wissen will (in diesem Sinne Prölss/Martin/Rudy, VVG, 31. Aufl., § 7 Rn 57).
b) Nach ...