Die – bei der gegebenen Sachlage zutreffende – Entscheidung des OLG Hamburg gibt Anlass, sich etwas ausführlicher mit den außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Sachverständigen oder Richters in einem Zivilprozess zu befassen.
I. Außergerichtliche Kosten des Ablehnungsverfahrens
1. Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter
Für den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten, der seine Gebühren nach Teil 3 VV RVG abrechnet, gehört die Tätigkeit im – erstinstanzlichen – Ablehnungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG zu den Neben- oder Abwicklungstätigkeiten des Rechtszuges und wird deshalb durch die in der Hauptsache verdiente Verfahrensgebühr abgegolten (so BGH AGS 2018, 576 = zfs 2019, 43 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 21 [Hansens]; ebenso N. Schneider MDR 2001, 130 und NZFam 2015, 413).
2. Einzelauftrag
Ist der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt, so erhält er für die Tätigkeit (nur) im Ablehnungsverfahren eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG. Sind für das Ausgangsverfahren niedrigere Gebührensätze für die Verfahrensgebühr vorgesehen, etwa im Verfahren betreffend die Zwangsvollstreckung (dort entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG), so beschränkt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG für die Einzeltätigkeit gem. § 15 Abs. 6 RVG auf diesen Gebührensatz, bei der Ablehnung im Zwangsvollstreckungsverfahren also auf eine 0,3 Verfahrensgebühr.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens
1. Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter
Das Verfahren über eine Beschwerde betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen gem. § 406 Abs. 5 ZPO oder eines Richters gem. § 42 ZPO ist für den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten des Ausgangsverfahrens gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG). Hierfür entsteht dem Anwalt nach allgemeiner, auch vom BGH zfs 2019, 43 m. Anm. Hansens = RVGreprt 2019, 21 (Hansens) = AGS 2018, 576 und dem OLG Hamburg hier vertretenen Auffassung eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG, die bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen ist. Voraussetzung für den Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG ist, dass der Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte für das Beschwerdeverfahren einen besonderen Auftrag erhalten hat, (s. N. Schneider MDR 2001, 130, 131), wovon jedoch im Regelfall auszugehen ist (so BGH RVGreport 2005, 275 [Hansens] = AGS 2005, 413 = JurBüro 2005, 482 und BGH, a.a.O). Im Streitfall hat die Partei den gesonderten Auftrag für das Beschwerdeverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen, siehe § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, was im Fall des OLG Hamburg der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hier getan hatte.
Der Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG erfordert lediglich irgendeine in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit (siehe Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Bereits die Entgegennahme und Prüfung der gegnerischen Beschwerdeschrift genügt, das Einreichen eines Schriftsatzes ist hingegen nicht erforderlich (BGH AGS 2005, 413 = RVGreport 2005, 275 [Hansens] und BGH zfs 2019, 43 m. Anm. Hansens = RVGreprt 2019, 21 [Hansens] = AGS 2018, 576). Es ist also über die Entgegennahme und Prüfung der gegnerischen Beschwerdefrist hinaus nicht erforderlich, dass der Anwalt des Beschwerdegegners einen Schriftsatz bei Gericht einreicht, so noch KG BRAGOreport 2001, 120 (Hansens). Gleichwohl erleichtert sich der Rechtsanwalt die gem. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung seiner Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ganz erheblich, wenn er im Beschwerdeverfahren einen Schriftsatz bei Gericht einreicht. Dann ist nämlich die die Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG auslösende Anwaltstätigkeit aktenkundig und bedarf keiner besonderen Glaubhaftmachung mehr. Deshalb ist dann im Regelfall von einem besonderen über das Prozessmandat hinausgehenden Auftrag für das Beschwerdeverfahren auszugehen.
2. Einzelauftrag
Der nur für das Beschwerdeverfahren beauftragte Rechtsanwalt erhält ebenfalls die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Ist der Anwalt innerhalb dieses Beschwerdeverfahrens nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, fällt an sich nach Nr. 3403 VV RVG eine 0,8 Verfahrensgebühr an, die jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 6 RVG nicht höher ist als die für das gesamte Beschwerdeverfahren entstehende 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
III. Gegenstandswert
1. Bei Ablehnung eines Sachverständigen
Der Gegenstandswert bei der Ablehnung eines Sachverständigen ist mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes, im Regelfall mit einem Drittel hiervon, anzusetzen (s. BGH RVGreport 2004, 278 [Hansens] = AGS 2004, 159; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 334; OLG Brandenburg NJW-Spezial 2008, 686 = IBR 2009,54; OLG Naumburg BauR 2012, 843 LS). Die Entscheidungen des BGH und der OLG betreffen zwar die Festsetzung des Beschwerdewertes nach § 3 ZPO. Das in dieser Vorschrift gere...