[5] II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
[6] Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschl. v. 14.2.2023 – VIII ZR 268/21, juris Rn 5; v. 12.10.2021 – VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn 15; jeweils m.w.N.). Hiernach beläuft sich die Beschwer des Klägers nur auf 11.000 EUR.
[7] 1. Durch die Abweisung der Klage bezüglich des von ihm weiterverfolgten Minderungsanspruchs ist der Kläger in Höhe des von ihm geltend gemachten Mindestbetrags von 11.000 EUR beschwert (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2018 – XII ZR 90/17, NZM 2019, 65 Rn 4 m.w.N.).
[8] 2. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, ist diese Beschwer nicht um den Betrag der Beschwer zu erhöhen, deren Beseitigung der Kläger gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 2 im Wege der Rechtsbeschwerde verfolgt.
[9] a) Der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts enthält der Sache nach zwei getrennte Entscheidungen, nämlich einerseits eine Verwerfung der Berufung gegen die vormalige Beklagte zu 2 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO und andererseits eine Zurückweisung der Berufung gegen die Beklagte gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Dies hat zur Folge, dass der Kläger, der sich gegen beide Entscheidungen wehren möchte, – anders als in der von der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Fallgestaltung der Wertaddition bei dem gegen zwei Streitgenossen übereinstimmend eingelegten Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde (siehe hierzu Senatsbeschl. v. 26.1.2021 – VIII ZR 369/19, juris Rn 17) – zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe einzulegen hatte und diese auch eingelegt hat, nämlich einerseits das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung gegen die vormalige Beklagte zu 2 (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und andererseits den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Zurückweisung der Berufung gegen die Beklagte (§ 522 Abs. 3, § 544 ZPO). Für jedes dieser Rechtsmittelverfahren ist die Beschwer gesondert danach zu bemessen, welche Änderung der Entscheidung des Berufungsgerichts der Kläger in diesem Verfahren erreichen kann und möchte. Eine Zusammenrechnung der Werte der Beschwer aus den verfahrensrechtlich und inhaltlich getrennten Rechtsmittelverfahren kommt dabei nicht in Betracht.
[10] b) Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde – nicht daraus, dass dann, wenn eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision und zugleich im Umfang der Nichtzulassung eine hiergegen gerichtete Beschwerde einlegt, die Beschwer der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zusammenzurechnen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 11.4.2019 – V ZR 91/18, NZM 2019, 630 Rn 4; v. 4.10.2006 – I ZR 196/05, NJW-RR 2007, 417 Rn 11 [jeweils zu § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.]; vom 20.10.2020 – VIII ZR 371/18, WuM 2020, 785 Rn 21 [zu § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO]). Denn diese Konstellation ist mit der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Maßgeblich für die Zusammenrechnung der Werte bei der Kombination von Revision und Nichtzulassungsbeschwerde ist, dass die Regelung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht isoliert auf den Wert der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den mit der Revision geltend zu machenden Wert der Beschwer abstellt, und im Fall der Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zusammen mit der bereits eingelegten Revision ein einheitliches Rechtsmittel vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.10.2006 – I ZR 196/05, a.a.O.). Diese Erwägungen gelten in der im Streitfall vorliegenden Konstellation nicht. Denn allein die Beschwer, die durch die Zulassung der Revision und das anschließende Revisionsverfahren beseitigt werden soll, ist im Sinne des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO "mit der Revision" geltend zu machen, nicht jedoch die Beschwer, deren Beseitigung die Rechtsbeschwerde dient. Bei den hier statthaften Rechtsmitteln einer Nichtzulassungsbeschwerde und einer Rechtsbeschwerde handelt es sich durchgehend um zwei unterschiedliche Rechtmittel, die eigenständigen Verfahrensregeln unterliegen und zu einem voneinander unabhängigen Verfahrensabschluss führen. Auch im Falle der Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin und eines Erfolgs der Rechtsbeschwerde entstünde – anders als bei der Kombination einer teilweise zugelassenen Revision mit einer Nichtzulassungsbeschwerde – kein einheitliches Rechtsmittel.
[11] c) Das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) geb...