1. Der Kl. kann weiterhin Leistung aus der beim Bekl. bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung verlangen. Die Leistungspflicht des Bekl. ergibt sich aus § 1 Abs. 1a) B-SBU i.V.m. dem Anerkenntnis vom 22.4.2016. Der Bekl. konnte sich nicht wirksam von seinem Anerkenntnis lösen, § 14 Abs. 1, 4 B-SBU.
a) Insofern kann zunächst dahinstehen, ob die Einstellungsmitteilung des Bekl. vom 26.6.2020, wie vom LG ausgeführt, den formellen Anforderungen an eine solche Mitteilung genügt.
Auch wenn aus § 7 BUZ, der eine Begründung der Entscheidung des VR nicht ausdrücklich vorsieht, nicht unmittelbar folgt, welchen Inhalt die Mitteilung des VR im Einzelnen haben muss, um die von ihm beanspruchte Rechtsfolge – das Enden seiner anerkannten Leistungspflicht – zu bewirken, so ergibt sich aus Sinn und Zweck wie aus der Ausgestaltung der Klausel, dass in der Mitteilung eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben werden muss, dass die Leistungspflicht des VR enden soll. Sie soll dem obliegenheitstreuen Versicherten, der zuvor dem VR für die Nachprüfung sachdienliche Auskünfte erteilt hat, die Informationen geben, die er benötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können. Voraussetzung dafür ist die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des VR. Sie ist für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen zur Wehr setzen muss (BGH, Urt. v. 2.11.2005 – IV ZR 15/05).
Demzufolge sind an den Inhalt der Änderungsmitteilung strenge Anforderungen zu stellen. Die Mitteilung muss eine für den VN nachvollziehbare Begründung enthalten, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis des VR geändert hat und aus welchen Gründen die Leistungspflicht entfallen soll. Die Mitteilung muss vor allem eine vergleichende Betrachtung der aus der Sicht des VR maßgeblichen Umstände enthalten, die sich einerseits auf den Zeitpunkt des früheren Anerkenntnisses bezieht und andererseits auf den Zeitpunkt der Einstellung der Zahlungen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.12.2015 – 9 U 104/14). Hat sich der Gesundheitszustand nicht geändert, aber eine neue Verweisungsmöglichkeit ergeben, ist eine berufsbezogene Vergleichsbetrachtung nötig und es müssen die hieraus abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden. Dabei sind die frühere, bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit und die jetzt ins Auge gefasste Tätigkeit unter Darlegung der jeweiligen Anforderungen und erforderlichen Fähigkeiten sowie der finanziellen und sozialen Wertschätzung gegenüberzustellen (OLG Nürnberg, Urt. v. 7.11.2022 – 8 U 2115/20).
Mit der Einstellungsmitteilung vom 26.6.2020 verweist der Bekl. den Kl. auf die von diesem zum damaligen Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst und stellt diese der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Produktionshelfer gegenüber. Der Vergleich zwischen den beiden Tätigkeiten beschränkt sich diesbezüglich auf den jeweiligen Verdienst, weitere Angaben zu den Tätigkeiten fehlen. Zwar gilt insofern, dass Angaben zur neuen Tätigkeit dann entbehrlich sind, wenn der VN von den Merkmalen der vom VR benannten anderen Tätigkeit schon deshalb Kenntnis hat, weil er sie konkret ausübt (…). Die Einstellungsmitteilung verhält sich jedoch auch nicht zur Frage der Vergleichbarkeit der sozialen Wertschätzung der beiden Tätigkeiten aus Sicht des Bekl. Ob aufgrund der Tatsache, dass es sich jeweils um Tätigkeiten einfacher Art ohne besondere Zugangsvoraussetzungen handelt weitere Angaben vorliegend entbehrlich waren, kann aber im Ergebnis offen bleiben. Weder diese noch die weitere vorsorgliche Einstellung in der Klageerwiderung vom 19.5.2022, bezüglich derer die dargestellten Bedenken wegen der formellen Anforderungen jedenfalls nicht bestehen, war materiell berechtigt.
b) Die Verweisung des Kl. auf die von ihm zum Zeitpunkt der Einstellungsmitteilung ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter bei einem Sicherheitsdienst führt entsprechend der zutreffenden Ausführungen des LG jedenfalls deshalb nicht zu einem Wegfall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, da diese Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung des Kl. entsprach, § 2 Abs. 4 S-SBU.
aa) Als Vergleichstätigkeit ist diesbezüglich die frühere Tätigkeit des Kl. als Groß- und Außenhandelskaufmann bei der Fa. Pn. Reifendienste GmbH heranzuziehen. Dies ergibt sich, wie vom LG zutreffend festgestellt, aus dem Leistungsanerkenntnis des Bekl. vom 22.4.2016.
(1) Insofern gilt, dass das Anerkenntnis der Leistungspflicht zu einer Selbstbindung des VR führt. Dieser ist gehindert, sich bei unverändertem Fortbestand der für die damalige Beurteilung maßgeblichen, ihm bekannt gewordenen Umstände von seiner Erklärung wieder zu lösen bzw. die Berufsunfähigkeit der versicherten Person ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend zu bewerten (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2010 – IV ZR 119/09). Eine entsprechende Bindung kann sich insbesondere im Hinblick auf die maßgebliche Tätigkeit ergeben, hins...