[4] … “Die Revision hat Erfolg. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[5] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte könne bereits auf der Grundlage ihres Sachvortrags keine Terminsgebühr beanspruchen. Das erste Telefonat am 6.8.2019 habe keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung beinhaltet, weil bereits zehn Minuten nach dem Gespräch Berufung eingelegt worden sei, obwohl der Vergleichsvorschlag noch von der gegnerischen Rechtsanwältin an die Bank habe weitergeleitet und besprochen werden müssen. Hinsichtlich des zweiten Telefonats am 8.10.2019 sei maßgeblich, dass die Rechtsanwältin der Bank darin nach dem Klägervorbringen einerseits die Weiterleitung des Vergleichsvorschlags zugesagt, andererseits aber in dem – nur zwei Minuten dauernden – Gespräch erklärt habe, dass sie nicht davon ausgehe, dass Vergleichsbereitschaft bestehe. Jedenfalls für eine solche Fallgestaltung sei die Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass eine Terminsgebühr nicht allein dadurch anfalle, dass der Gegner die Weiterleitung des Vorschlags an seinen Mandanten zusage.
[6] II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht bejahen.
[7] 1. Es trifft allerdings zu, dass der Rechtsanwalt aus dem Anwaltsvertrag mindestens entsprechend §§ 675, 667 BGB verpflichtet ist, denjenigen Teil eines ihm geleisteten Vorschusses zurückzuzahlen, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2019 – IX ZR 143/18, zfs 2019,343 m. Anm Hansens, Rn 6 = AGS 2019, 170 = RVGreport 2019, 208 [Hansens]; v. 16.12.2021 – IX ZR 81/21, zfs 2022, 280 m. Anm. Hansens, Rn 9 = AGS 2022, 111 m. Anm Tillner). Zudem ist es richtig, dass im Fall eines rechtsschutzversicherten Mandanten der Rückzahlungsanspruch wegen eines nicht verbrauchten Gebührenvorschusses gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergeht, weil die Rechtsschutzversicherung eine Schadensversicherung ist und der Versicherer mit der Vorschussleistung an den Rechtsanwalt seinem Versicherungsnehmer im Sinne der Bestimmung "einen Schaden ersetzt" (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 90/19, AGS 2020, 258 = RVGreport 2020, 196 [Ders.]; v. 16.12.2021 – IX ZR 81/21, zfs 2022, 280 m. Anm. Hansens, Rn 15 = AGS 2022, 111 m. Anm. Tillner)
[8] 2. Hingegen kann der Anfall der Terminsgebühr mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden. Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere, wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209).
[9] a) Dementsprechend stellt der BGH an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2010 – I ZB 14/09, zfs 2010, 286 m. Anm Hansens = AGS 2010, 187 = RVGreport 2010, 164 [Hansens]) – Besprechung keine besonderen Anforderungen und sieht die Terminsgebühr als entstanden an, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens, Rn 7 = AGS 2007, 129 = RVGreport 2007, 68 [Ders.]; v. 21.1.2010, a.a.O. Rn 7; v. 9.5.2017 – VIII ZB 55/16, zfs 2017, 405 m. Anm. Hansens, Rn 8 = AGS 2017, 267 = RVGreport 2017, 292 [Hansens]) oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (BGH, Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858, Rn 10 = AGS 2007, 292 = RVGreport 2007, 183 [Ders.]; v. 9.5.2017, a.a.O.). Dagegen genügt es nicht, wenn es in dem Gespräch nur um die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer Einigung (BGH, Beschl. v. 27.2.2007, a.a.O.; v. 21.1.2010, a.a.O.) oder um Verfahrensabsprachen wie beispielsweise um die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 27.2.2007, a.a.O., Rn 10; v. 6.3.2014 – VII ZB 40/13, zfs 2014, 286 m. Anm. Hansens, Rn 12 = AGS 2014, 211 = RVGReport 2014, 230 [Ders.]) geht. Verweigert der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BGH, Beschl. v. 20.11.2006, a.a.O., Rn 8; v. 6.3.2014, a.a.O., Rn 15; vgl. ebenso BAG, zfs 2013, 286 Rn 14 m. Anm. Hansens = AGS 2013, 222 = RVGreport 2013, 193 [Hansens]; BVerwG, zfs 2018, 703 m. Anm. Hansens, Rn 6 = AGS 2018, 493 = RVGreport 2018, 453 [Han...