Gebührenrechtliches
In seinem Urteil hat der IX. ZS des BGH noch einmal die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für den Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen zusammengefasst. Danach genügt es für den Anfall dieser Terminsgebühr, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt. Dies wird in der Praxis und leider auch von den mit dem Problem befassten Rechtspflegern und Richtern immer mal wieder verkannt, wie der Fall des BGH zeigt.
Nach dem Vortrag der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft ist ihr die Terminsgebühr für Besprechungen angefallen. Sie hatte behauptet, in dem Telefonat vom 6.8.2019 hätte sie einen Vergleichsvorschlag gemacht. Dieser sollte von der Rechtsanwältin der Bank an diese weitergeleitet und mit ihr besprochen werden. Auch in dem zweiten Telefonat vom 8.10.2019 hatte die Rechtsanwältin der Bank nach dem Vorbringen der Rechtsanwaltsgesellschaft die Weiterleitung des Vergleichsvorschlags zugesagt. Dem steht gebührenrechtlich nicht entgegen, dass die Rechtsanwältin in dem Gespräch auch erklärt hatte, sie gehe selbst nicht davon aus, dass bei ihrer Mandantin eine Vergleichsbereitschaft bestehe. Hierauf kommt es nämlich nicht an. Allein entscheidend ist, dass die Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Der Erfolg der Besprechung, nämlich eine einvernehmliche Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, gehört demgegenüber nicht zum Gebührentatbestand.
Materiell- und Verfahrensrechtliches
Der Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses, der im Regelfall dem Mandanten zusteht, wird aus §§ 675, 667 BGB hergeleitet, der Rechtsanwalt kann sich daher nicht auf eine Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs aus §§ 675, 667 BGB ist der Auftraggeber (BGH, Urt. v. 4.2.1991 – II ZR 246/89, NJW 1991, 1884; vom 30.5.2000 – IX ZR 121/99, AGS, 191 = BRAGOreport 2001, 23; v. 23.6.2005 – IX ZR 139/04, WM 2005, 1956, 1958 = AnwBl. 2005, 216). Der Auskunftsanspruch des Auftraggebers gemäß §§ 675, 666 BGB und der Anspruch des Mandanten aus § 10 Abs. 3 RVG auf Mitteilung der Berechnung, der auch dann besteht, wenn der Mandant die Vergütung bereits gezahlt hat, ändern an dieser Verteilung der Beweislast nichts. Der Auftraggeber kann die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung erforderlichenfalls gesondert geltend machen, um den Zahlungsanspruch vorzubereiten, oder im Wege der Stufenklage zunächst die Mitteilung der Berechnung verlangen, um nach deren Vorlage seinen Zahlungsanspruch zu beziffern (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.1991, a.a.O.).
Da im Fall des BGH hier der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen war, hat nunmehr diese Versicherung die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der gezahlte Vorschuss zu hoch ist, die umstrittene Terminsgebühr somit nicht angefallen ist. Hierfür kann sie sich auf das Zeugnis der damaligen Gesprächspartnerin, die Anwältin der Bank, berufen. Ob die sich allerdings rund 5 Jahre nach den beiden Telefonaten noch an den genauen Inhalt der Gespräche erinnern kann, ist fraglich, wenn die Anwältin sich damals nicht aussagekräftige Gesprächsnotizen gemacht hat. Eine entsprechende Zeugenladung birgt allerdings Gefahr, dass die Anwälte der im Ausgangsrechtsstreit beklagten Bank auf die Idee kommen könnten, durch die Telefonate sei die seinerzeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachte Terminsgebühr für Besprechungen angefallen. Diese könnte dann mit einem Nachfestsetzungsantrag geltend gemacht werden. Die Rechtsschutzversicherung müsste dann ihren Versicherungsnehmer von der Erstattungsforderung freistellen. Es könnte also durchaus eintreffen, dass die Rechtsschutzversicherung die Rückzahlungsklage verliert und dem damaligen Gegner auch noch eine Terminsgebühr zu erstatten hat.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
zfs 12/2024, S. 702 - 704