Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften wurde zunächst gegen den Halter des Kfz in einem Bußgeldverfahren in Brüssel eine Geldbuße von 113 EUR erhoben. Das "Informationsschreiben" wurde auf Deutsch übersetzt. Der Inhalt des Schreibens ist vergleichbar mit den Angaben in deutschen Bußgeldbescheiden: So wird der Tatvorwurf "Overtreding" (z.B.: vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung), Tattag mit Uhrzeit, der Tatort, das Messsystem (z.B. "System Batch Radar"), Fahrzeugtyp (Pkw/Lkw), der Hersteller des Fahrzeugs, Fahrzeugmodell sowie das amtl. Kennzeichen mitgeteilt. Die Toleranz betrug immerhin 6 km/h und damit mehr als hierzulande. Weiter hieß es: "Das Messgerät wurde konform der Gesetzgebung installiert und eingesetzt. Der Protokollant ist ausgebildet, um mit dem eingesetzten Gerät Messungen vornehmen zu können." Im Anschreiben hieß es im Schreiben an den Halter, dass, weil das Kfz-Kennzeichen auf den Adressaten zugelassen gewesen sei, vorausgesetzt werde, dass er die Verfehlung auch begangen habe. Hieraus ist ablesbar, dass in Belgien zunächst widerlegbar vermutet wird, dass der Halter für sämtliche mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstöße verantwortlich ist. Von der Halterhaftung kann sich der Halter nur freisprechen, wenn er beweist, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren ist. Es wurde nur eine Zahlungsfrist von wenigen Tagen eingeräumt. In den weiteren Hinweisen hieß es, dass wenn der Betrag von 113 EUR nicht bezahlt werde, die Staatsanwaltschaft auch einen Vergleichsvorschlag unterbreiten könne, der höher ausfalle als die aktuelle Geldbuße. Werde auch diesen Betrag nicht gezahlt, erhalte der Betroffene einen Zahlungsbefehl von "170.1 Euro". Wenn der Betroffene nicht gefahren sei oder mit der Übertretung oder der Geldbuße nicht einverstanden ist, wird er auf ein Formular unter "www.verkehrsstrafen.be" verwiesen. Der Halter teilte daraufhin die Fahrerin mit, wonach gegen diese wenige Tage später ein gleichlautender Bescheid gesendet wurde. Auch in diesem Schreiben wurde auf die Möglichkeit des Einspruchs hingewiesen. Ferner hieß es: Lehnt die Staatsanwaltschaft den Einspruch ab, so erfolge eine Vorladung zum Polizeigericht. Tatsächlich erhielt eine Mandantschaft nach der fristgerechten Anfechtung des Bescheides sodann eine Ladung zum Polizeigericht ("Politierechtbank") Westflandern in Brügge.