Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht der Bekl. aus einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung, die der Kl. bei der Bekl. seit dem 9.3.2015 für das Fahrzeug A. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, Stand: 1.1.2015 (AKB) zugrunde.
Der Kl. erlitt mit dem versicherten Fahrzeug am 11.3.2020 gegen 19h58 Uhr auf der Autobahn A6 in Höhe der Anschlussstelle H. in Fahrtrichtung W. einen Unfall. Im Rahmen des gegen ihn u.a. wegen des Verdachts der Unfallflucht und der Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Kl. aufgrund unangepasster Geschwindigkeit und ungenügenden Sicherheitsabstandes auf ein Fahrzeug aufgefahren war, die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und mit der Mittelleitplanke kollidierte, wo das Fahrzeug erheblich beschädigt zum Stehen kam. Ein weiteres Fahrzeug geriet bei dem Versuch, der Unfallstelle auszuweichen, ins Schleudern; die Insassen der beteiligten Fahrzeuge wurden leicht verletzt. Der Kl. verließ die Unfallstelle nach dem Unfall und wurde weder von den Geschädigten noch von der Polizei dort angetroffen. Im Fahrzeug des Kl. wurden ein leerer Bierkasten und eine leere Tablettenpackung im Fußraum aufgefunden. Ausweislich eines "ärztlichen Befundberichts" Dr. … wurde der Kl. am 12.3.2020 um 8h45 in der am Wohnort des Kl. ansässigen Praxis des Facharztes vorstellig, dem gegenüber er u.a. angab, am Vorabend gegen 19h30 in einen Auffahrunfall als angeschnallter Kfz-Führer auf der A6 in Höhe Tankstelle W verwickelt worden und "so geschockt" gewesen zu sein, dass er "panikartig aus dem Fahrzeug geflüchtet und querfeldein gelaufen" sei; danach könne er sich "an nichts mehr erinnern, bis er heute Morgen in der Wohnung seiner Freundin aufgewacht" sei; laut deren Aussage habe er sich mehrmals übergeben müssen. Daran anschließend heißt es:
“Bei der klinischen Untersuchung zeigt sich in Begleitung seiner Tochter ein exzitierter und verängstigter Patient. Er ist bewusstseinsklar und bietet bis auf die berichtete posttraumatische Erinnerungslücke keine neurologischen Auffälligkeiten. Am linken radialen Handgelenk befindet sich eine symptomatische hämatomatöse Schwellung, im Verlauf der Sicherheitsgurtanlage gibt der Patient einen leichten Druckschmerz an, Prellmarken sind nicht zu erkennen, Cor, Pulmo und Thorax präsentieren sich unauffällig …