Das LG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Bekl. ist – ohne Rücksicht auf andere Einwände – wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kl. von ihrer Pflicht zur Leistung von Vollkaskoentschädigung wegen des Unfallereignisses vom 11.3.2020 … frei geworden (E.1.2, E.7.1 ff. AKB; § 28 Abs. 2 ff. VVG). Die Behauptung des Kl., er habe beim Verlassen der Unfallstelle nicht willentlich und schuldhaft gehandelt, ist bei zutreffender Würdigung aller Umstände nicht erwiesen.
1. Der Kl. hat – unzweifelhaft – gegen seine vertragliche Aufklärungsobliegenheit verstoßen, indem er sich unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Unfallort entfernte, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Gemäß E.1.2 Satz 1 AKB ist der VN im Rahmen seiner "Allgemeinen Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht" verpflichtet, "alles zu tun, was zur Feststellung des Schadensfalls und des Umfangs der Leistungspflicht der Bekl. erforderlich ist".
E1.2. Satz 2 Buchstabe a) AKB stellt klar, dass der VN hierzu "insbesondere" den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen (z.B. zum Alkohol- und Drogenkonsum des Unfallfahrers oder zur Unfallursache) zu ermöglichen. Die von der Klausel stillschweigend in Bezug genommene Vorschrift des § 142 StGB sanktioniert das Verhalten eines Unfallbeteiligten, der sich insbesondere – wie hier der Kl. – nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (§ 142 Abs. 1 StGB; vgl. BGH VersR 2013, 175; …).
Die Strafvorschrift entfaltet einen Schutzreflex für das Aufklärungsinteresse des Kraftfahrzeugversicherers, weil das Ergebnis polizeilicher Ermittlungen mittelbar auch diesem zugute kommt (…). Dass mit der Verletzung der Pflichten des § 142 StGB der Leistungsanspruch gegen den VR gefährdet sein kann, muss sich dem VN schon deshalb aufdrängen, weil er um dessen Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen weiß und sich bewusst ist, dass er es mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt. Die Obliegenheit besteht daher auch bei eindeutiger Haftungslage; denn in der Kaskoversicherung geht es stets auch darum, zu prüfen, ob der VR (teilweise) gemäß § 81 VVG leistungsfrei ist, weil eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Unfall verursachte (BGH VersR 2000, 222; …). Sie ist hier nach den insoweit noch beanstandungsfreien Feststellungen in dem angefochtenen Urt. v. Kl. (objektiv) verletzt worden, weil dieser sich – unstreitig – nach dem Unfall, der nicht unerhebliche Fremdschäden zur Folge hatte (…), von der Unfallstelle entfernte, ohne den alsbald vor Ort befindlichen anderen Betroffenen oder der Polizei die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person und seiner Beteiligung zu ermöglichen, wodurch er den objektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB verwirklichte und so mittelbar auch das Aufklärungsinteresse der Bekl. verletzte.
2. Der Kl. hat den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB und damit die Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt und so die Leistungsfreiheit der Bekl. verwirklicht (E.7.1 Satz 1 AKB; § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG). Anders als das LG, hält es der Senat vorliegend nicht für erwiesen, dass der Kl. sich zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung in einem sein Verschulden ausschließenden Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand (vgl. § 827 Satz 1 BGB).
a) Der VN verletzt seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich, wenn ihm die ihn treffende Verhaltensnorm bekannt ist und er sie – zumindest bedingt vorsätzlich – missachten wollte (vgl. BGH, VersR 1993, 830; Senat RuS 2024, 156, 159). Hierzu genügt es, dass der VN kraft einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt (…), mithin das allgemeine Bewusstsein, dass er den VR bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv unterstützen muss, das heute bei einem Versicherten in der Regel vorhanden ist (…).
Knüpft eine Obliegenheitsklausel allein an einen missbilligten Erfolg an, untersagt sie etwa dem VN Handlungen, die die Aufklärung des Versicherungsfalles vereiteln oder erschweren, so gehört zu dem einen Vorsatz des VN begründenden Wissen die Erkenntnis des Kausalverlaufs, d.h.: der VN muss wissen, dass eine bestimmte Handlung oder Unterlassung geeignet ist, die Aufklärung zu beeinträchtigen; dass er auch die Rechtsfolgen der Verletzung kennt, ist dagegen für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens nicht erforderlich (BGHZ 47, 101, 103; Senat, RuS 2024, 156, 159).
Auch eine bloß eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Kl. hätte i...