Die Parteien streiten um die Abrechnung eines Vollkaskoschadens. Der Vater der Kl. erwarb am 4.4.2019 einen Pkw. Der Vater der Kl. ist Halter des Fahrzeugs, welches im Rahmen der Finanzierung der R. Bank sicherungsübereignet war.
Die Kl. schloss bei der Bekl. mit Wirkung zum 13.9.2019 einen neuen Vollkaskoversicherungsvertrag im Tarif "Comfortschutz" ab. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB, zugrunde. Der Vertragsschluss erfolgte ohne persönliche Beratung durch Nutzung des bereits vorhandenen Kundenlogin – da die Kl. und deren Ehemann bereits Kunden bei der Bekl. waren – auf der Homepage der Bekl., Bzgl. der Gestaltung der Homepage in Bezug auf Informationen über die Neupreisentschädigung wird auf die Darstellungen und Screenshots in der Klageschrift verwiesen. Versicherungsbeginn war der 8.9.2019. Ziffer A.2.6.1 und A.2.6.2 der AKB sehen Folgendes vor:
"A.2.6.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1."
“A.2.6.2 Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, und Selbstfahrervermiet-Pkw) gilt entweder die Neupreisentschädigung oder die Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
a. Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge
Wir erstatten den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.10, wenn bei vereinbartem – Basisschutz innerhalb von 12 Monaten – Comfortschutz innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsbeginn eine Zerstörung, ein Totalschaden oder ein Verlust eintritt und der Zeitraum zwischen Erstzulassung des Fahrzeugs und Vertragsbeginn nicht mehr als einen Monat beträgt. […]
Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neu- oder Vorführfahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.“
Ziffer A.2.6.11 lautet:
“A.2.6.11 Sofern der Comfortschutz in der Vollkasko vereinbart ist, gilt:
Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, und Selbstfahrervermiet-Pkw) ersetzen wir:
a. […] b. bei kreditfinanzierten Fahrzeugen den sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Darlehensrestbetrag am Tag des Schadens. Der Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags erlangt. Grundlage für die Erstattung ist die Abrechnung des Kreditgebers, die Sie uns zusammen mit Ihrem Darlehensvertrag im Schadenfall zur Verfügung stellen. Als Höchstentschädigung leisten wir neben der Entschädigung aus A.2.6.1 maximal 6 Monatsdarlehensraten.“
Am 25.8.2020 erlitt der Pkw einen Totalschaden. Der Ehemann der Kl. reichte sämtliche Unterlagen zur Schadensabrechnung bei der Bekl. ein. Die Bekl. ließ ein Schadengutachten erstellen und rechnete sodann auf Basis des Wiederbeschaffungswertes ab, der im Gutachten mit 8.017,25 EUR (netto) bemessen wurde.