… “Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag,
unter Abänderung des Beschlusses des VG Aachen v. 26.7.2024 – 10 L 325/24, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die vor dem 20.7.2021 ausgewiesenen Parkflächen in der C.-straße, am E., auf dem Markt, vor dem V. und in der Straße "T." in M. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder als Parkflächen auszuweisen und die entsprechende straßenverkehrsrechtliche Beschilderung durch den Kreis U. zu beantragen,
hat keinen Erfolg. Das VG hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese Regelung nötig erscheint, um ihn vor den in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO genannten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist mithin begründet, wenn das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) i.S.d. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht worden sind.
Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, stellt die tragenden Gründe des angegriffenen Beschlusses des VG nicht durchgreifend in Frage. Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung, im verkehrsberuhigten Teil der Innenstadt der Antragsgegnerin in der Nähe ihrer Rechtsanwaltskanzlei vormals existierende Parkflächen vorläufig wieder auszuweisen, nachdem eine durch die Straßenverkehrsbehörde im Anschluss an die Flutkatastrophe 2021 zunächst verfügte Sperrung der Innenstadt nach weitestgehendem Abschluss der Wiederaufbauarbeiten im Oktober 2023 aufgehoben wurde. Das VG hat diesbezüglich angenommen, es fehle schon an einer analog § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernden Antragsbefugnis, weil eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller durch Unterlassen der Wiederausweisung der Parkflächen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen sei. Dies gelte zunächst für den in § 14a StrWG NRW einfachgesetzlich geregelten Anliegergebrauch. Dieser schütze nur den notwendigen Zugang des Grundstückseigentümers zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße, gewähre nach seinem Absatz 2 aber keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen werde. Eine Verletzung subjektiver Rechte folge auch nicht aus einer Einschränkung des in § 14 StrWG NRW legal definierten Gemeingebrauchs, weil nach dessen Absatz 1 S. 2 bereits kein Anspruch des einzelnen Benutzers einer Straße auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs bestehe. Auch Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG gewährten nur die Teilhabe an einem bestehenden Gemeingebrauch, kein Recht auf Aufrechterhaltung desselben. Eine wehrfähige subjektive Rechtsposition werde lediglich im Falle unerlaubter Eingriffe privater Dritter in den Gemeingebrauch angenommen, was hier aber nicht gegeben sei. Darüber hinaus lägen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gemeingebrauch an den ehemaligen Parkflächen vormals im Rahmen einer Widmung auf den ruhenden Verkehr beschränkt worden sei. Unabhängig davon, dass eine solche auf die Nutzungsart Parken beschränkte Widmung rechtlich unzulässig sein dürfte, da die Widmung nur auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt werden könne, müsse die Beschränkung des Inhalts einer Widmung schriftlich erfolgen, was hier nicht ersichtlich sei. Gegen eine gesonderte Widmung spreche auch, dass die ursprünglich ausgewiesenen Parkflächen nach dem Akteninhalt einen unselbstständigen Charakter gehabt haben dürften, weil sie mit dem Straßenkörper eine Einheit bildeten. Aus diesem Grund sei ein Wegfall der Parkflächen rechtlich auch nicht nur durch eine Umwidmung der Verkehrsflächen bzw. ihre (Teil-)Einziehung möglich gewesen. Unabhängig davon reiche der Schutz des Einzelnen auch in einem förmlichen (Teil-)Einziehungsverfahren nicht weiter als bereits ausgeführt. Die von den Antragstellern geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Weigerung der Antragsgegnerin, hinsichtlich der vormals ausgewiesenen Parkplätze entsprechend den Vorgaben der Straßenverkehrsbehörde zum Zustand vor der Flut zurückzukehren, ersetze nicht das Erfordernis einer eigenen Rechtsverletzung.
Diesen Erwägungen setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob den Antragstellern entsprechend der Annahme des VG bereits keine Antragsbefugnis zukommt; denn es fehlt aus den vom VG angeführten Gründen, die insoweit der Sache nach entsprechend gelten, jedenfalls an einem mit der begehrten einstweiligen Anordnung zu sichernden Anordnungsanspruch.
a) Die Annahme der Antragsteller, sie hätten als Mieter der Kanzleiräume eines an die öffentl...