1. Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung im Bußgeldurt. bei Verwertung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Fahreridentifizierung (Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats).

2. Angaben zum Verbreitungsgrad der der Beurteilung der Identität zugrunde gelegten morphologischen Merkmale im Urt. sind nur dann geboten, wenn der Sachverständige eine Wahrscheinlichkeitsberechnung angestellt und daraus unmittelbar das Ergebnis des Gutachtens abgeleitet hat.

3. Gelangt der Sachverständige dagegen auf anderem Wege als durch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung zu seinem Ergebnis hinsichtlich der Frage der Identität, muss der Tatrichter, der sich dem Sachverständigengutachten anschließt, zunächst die Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mitteilen, d.h. das ausgewertete Bildmaterial bzw. die Inaugenscheinnahme des Betroffenen und die vom Sachverständigen dabei herausgearbeiteten morphologischen Merkmale, die er einem Vergleich unterzogen hat. Sodann ist darzustellen, in welchem Maße der Sachverständige Übereinstimmungen festgestellt hat, und welche Aussagekraft er ihnen zumisst, d.h. wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet.

(Leitsätze des Einsenders)

Thüringer OLG, Beschl. v. 20.10.2011 – 1 Ss Bs 31/11

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