“Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 20.6.2011 eingelegten Widerspruchs der ASt. gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des AG v. 30.5.2011, durch den die Fahrerlaubnis der ASt. zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr entzogen und ihr unter Androhung von Verwaltungszwang die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung aufgegeben wurde, ist zulässig, insb. statthaft gem. den §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 4 VwGO sowie § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 20 Abs. 2 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. …
Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Dies gilt gem. § 46 Abs. 1, S. 2 FeV insb., wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechlichte Vorschriften oder Strafgesetzte verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher im jeweiligen Einzelfall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel i.S.v. Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Weigert sich der Betroffene, sich auf eine solche Anordnung hin untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese bei ihrer Entscheidung gem. § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41 Aufl., 2011, § 11 FeV, Rn 22 und 24 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall begegnet die Untersuchungsanordnung des AG v. 18.4.2011 in formeller und materieller Hinsicht keinen durchschlagenden Bedenken.
Der AG hat in der Anordnung v. 18.4.2011 über die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gem. § 11 Abs. 6 FeV sowohl die Gründe für die Zweifel an der Fahreignung der ASt. dargelegt als auch die Fragestellungen an den Gutachter formuliert. Zudem wurde die ASt. gem. § 11 Abs. 8 S. 2 FeV über die Folgen einer unberechtigten Verweigerung der Begutachtung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens belehrt. Zwar ist in der Anordnung v. 18.4.2011 – offensichtlich auf der Grundlage der mit den polizeilichen Feststellungen nicht in Einklang stehenden Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion N. v. 11.2.2011 – fehlerhaft angegeben, dass in der Wohnung der ASt. (und ihres Ehemannes) 4 g Amphetamin sichergestellt worden seien, während ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft das Gripptütchen mit der Amphetaminsubstanz zusammen nur 0,7 g gewogen hat, mithin abzüglich des Gewichts des Tütchens von 0,3 g nur Amphetamin in einer Menge von 0,4 g aufgefunden worden ist. Diese fehlerhafte Mengenangabe ändert aber nichts an der allein maßgeblichen Tatsache, dass in der Wohnung Amphetamin in einer relevanten Menge aufgefunden worden ist.
Auch die materiellen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV liegen vor.
Auszugehen ist davon, dass nach der Rspr. der saarländischen VG bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, im Regelfall die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz rechtfertigt (vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 30.3.2006 – 1 B 8/06, m.w.N.; VG des Saarlandes, Beschl. v. 1.4.2009 – 10 L 158/09, m.w.N.)
Danach beinhaltet Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Amphetamin regelmäßig die Fahreignung ausschließt. Der Nachweis einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur, bei gelegentlichem Konsum, des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es daher nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der festgestellten Konzentration harter Drogen an. An diese normative Einschätzung sind die Behörden und Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme also entkräften können.
Im Weiteren muss Beachtung finden, dass bereits der bloße einmalige Besitz auch einer nur geringen Menge eines solchen Betäubungsmittels ein Indiz für die Einnahme der Droge ist und damit gem. § 14 Abs. 1 S. 2 FeV eine taugliche, hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für eine Überprüfung der Kraftfahreignung darstellt. Erforderlich ist allerdings, dass der Besitz des Betäubungsmittels ...