Ein Rechtsanwalt kann nur dann die Erhöhung der 1,3fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d.h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.

OLG Celle, Urt. v. 28.12.2011 – 14 U 107/11(entgegen BGH MDR 2011, 454 f.)

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