“… Ansprüche bestehen weder aus einer Gebäudeversicherung noch aus einer Hausratversicherung. …
a. Gebäudeversicherung. …
(b) Ebenso wenig steht fest, dass die Bekl. wegen Verletzung der Obliegenheit der §§ 9 Abs. 2b) VGB 62 i.V.m. 6 Abs. 1 VVG a.F. von ihrer Leistungspflicht befreit ist.
Ein objektiver Verstoß ist anzunehmen. Der Kl. bestreitet nicht, dass die Wasserleitungsanlagen nicht abgesperrt und entleert worden waren.
Das Gebäude war auch nicht benutzt i.S.d. § 9 Abs. 2b) VGB 62. Von einem nicht genutzten Gebäude muss nämlich dann gesprochen werden, wenn seine Funktionen – bei einem Wohngebäude also das Wohnen – nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Die gelegentliche oder regelmäßige Kontrolle eines Wohnhauses “nutzt' es nicht sondern überwacht es.
Unstreitig wohnte die VN selbst bereits seit zwei Jahren nicht mehr dort. Ihr zweiter Sohn verließ das Haus zehn Monate später. Daher war das versicherte Anwesen unbenutzt (vgl. Spielmann, VersR 2006, 317) …
Die Verletzung des § 9 Abs. 1 S. 2 VGB 62 führt nach § 9 Abs. 1 S. 2 VGB 62 aber nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn dem VN oder seinem Repräsentanten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist, was – abweichend von § 61 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. – der VR darzulegen und zu beweisen hat (vgl. OLG Hamm, zfs 1989, 213; OLG Düsseldorf, zfs 2001, 553). Da die VN selbst offenbar nicht mehr in der Lage gewesen ist, sich persönlich um die ihr Anwesen betreffenden (Versicherungs-)Angelegenheiten zu kümmern, ist auf den KI. als ihren Repräsentanten abzustellen.
Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des VN getreten ist (BGH, VersR 1989, 737). Hier hat der KI. sowohl faktisch als auch rechtlich die Aufgaben seiner Mutter als VN wahrgenommen.
Wie er selbst vorgetragen hat, hat er seit deren Aufenthalt im Pflegeheim regelmäßig im Haus nach dem Rechten gesehen. Die VN war zum Zeitpunkt des Schadenseintritts demenzbedingt nicht mehr geschäftsfähig und der Kl. aufgrund ihm im Jahr 2003 erteilten Vorsorgevollmacht berechtigt, in sämtlichen Rechtsangelegenheiten “in jeder denkbaren Richtung' für sie aufzutreten. Vor dem Hintergrund des Zurücktretens der Einwirkungsmöglichkeiten der VN und dem gleichzeitig dem KI. übertragenen Umgang mit dem Versicherungsobjekt wurde also diesem die Verantwortung für das versicherte Risiko vollständig übertragen (vgl. BGH, VersR 1994, 45). Damit ist er Repräsentant der VN.
Ob der Kl. grob fahrlässig gehandelt hat, ist jedoch nicht geklärt. …
Allerdings hat der Kl. sich darauf berufen, das Anwesen sei ununterbrochen normal beheizt worden, er sei noch an Weihnachten 2007 in der Wohnung gewesen und habe festgestellt, sie sei warm gewesen. Hätte er tatsächlich annehmen dürfen, damit eine vollwertige alternative Sicherheitsmaßnahme zur Risikovorbeugung getroffen zu haben (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 1145 … ), würde dies der Annahme einer grob fahrlässigen Verletzung der Sicherheitsvorschrift möglicherweise entgegenstehen. Die tatsächlichen Umstände sind allerdings insoweit streitig. Die Bekl. hat – unter Antritt von (gegenbeweislich auch vom Kl. angebotenen) Sachverständigenbeweis – behauptet, der Schaden hätte bei ordnungsgemäßer Beheizung und letztmaliger Kontrolle am 26.12.2007 nicht eintreten können.
(2) Der Senat muss darüber indessen keinen Beweis erheben. Denn Ansprüche aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag bestehen deshalb nicht, weil der KI. die Bekl. bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung arglistig getäuscht hat. Die Klausel des § 18 Abs. 2 VGB 62 knüpft hieran die Rechtsfolge gänzlicher Leistungsfreiheit.
(b) Eine arglistige Täuschung i.S.d. § 18 Abs. 2 VGB 62 muss sich auf Tatsachen beziehen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung bedeutsam sind. Hierunter fallen auch bloße Indiztatsachen und Beweismittel. Getäuscht werden muss nicht unmittelbar der VR. Falsche Angaben gegenüber einem Dritten reichen aus, wenn dieser auf die Entscheidungsfindung des VR einwirken soll (VersRHdB/Rüffer Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 32 Rn 206, 207). Subjektiv verlangt Arglist, dass der VN weiß, dass er den VR bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflusst (BGH, VersR 1987, 149) und dies auch erreichen will. Es muss ein den Interessen des VR zuwider laufender Zweck verfolgt werden. Dabei genügt es, wenn der Täuschende Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von – auch (vermeintlich) berechtigten – Ansprüchen ausräumen will (OLG Köln, NVersZ 2001, 180 … ). Eine betrügerische Bereicherungsabsicht zeigende Motivation ist nicht erforderlich (OLG Hamm, VersR 2007, 1221).
Der Senat ist nach der Vernehmung der Zeugin M. und der Anhörung des KI. von arglistigem Vorgehen überzeugt (§ 286 ZPO). Die Zeugin hat angegeben, den KI. gefragt zu haben, wer in dem Haus wohne … Hierauf habe er erklärt, das Erdgeschoss sei von seiner Mutter bewohnt, das erste Obergeschoss stehe leer. Des Weiteren sei – im Hinb...