" … II. Der Antrag des Bekl., die Berufung gegen das Urt. des VG zuzulassen, hat keinen Erfolg."
Der Bekl. stützt sich zur Begründung seines Zulassungsantrags auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der grds. Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Gutachtenanforderung lasse sich in rechtmäßiger Weise auf § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV (Einnahme von Betäubungsmitteln) stützen. Die vom VG gestellten Anforderungen seien nur für den Fall einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu erheben. Das VG stütze sich für seine Auffassung zu Unrecht auf den Beschl. des Senats v. 27.6.2012 (12 ME 65/12). Der ASt. des dortigen Verfahrens sei zum Tatzeitpunkt volljährig gewesen. Die grds. Bedeutung der Rechtssache ergebe sich aus dem Widerspruch zu Ziff. 1.5 des – landesweit geltenden – Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr v. 4.8.2008 sowie zum Beschl. des Senats v. 27.6.2012.
Der Vortrag des Bekl. begründet nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In der im angefochtenen Urteil auch zitierten Rspr. des Senats (Beschl. v. 27.6.2012 – 12 ME 65/12, v. 3.6.2010 – 12 PA 41/10, SVR 2010, 434 und v. 16.6.2011 – 12 ME 94/11; ferner BayVGH, Beschl. v. 22.9.2010 – 11 ZB 10.184, juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2009 – 16 B 114/09, Blutalkohol 46, 292) sind die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV im Falle eines in Rede stehenden Cannabiskonsums (nicht, wie der Bekl. meint, eines medizinisch-psychologischen Gutachtens) im Sinne der Ausführungen des VG geklärt. Erforderlich ist danach, dass entweder hinreichend konkrete Anknüpfungspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum oder neben der Einnahme von Cannabis weitere Tatsachen vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kfz in Zweifel ziehen, wie etwa das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kfz. Derartige weitere, die Eignung zum Führen von Kfz in Zweifel ziehende Tatsachen hat das VG hier verneint. Umstände, die zu Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellung führen, legt der Bekl. nicht dar.
Sie ergeben sich nicht aus Ziff. 1.5 des – die VG nicht bindenden – Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr v. 4.8.2008. Das VG merkt zutreffend an, dass der Erlass Gründe dafür, warum die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Kraftfahreignung bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr zum Deliktszeitpunkt gerechtfertigt sein soll, nicht benennt. Auch der Bekl. legt entsprechende, eine abweichende Behandlung dieser Gruppe von Jugendlichen rechtfertigende Gründe nicht dar. Sie sind dem Senat auch in dieser Pauschalität nicht ersichtlich. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es in der Vergangenheit Fälle gegeben hat, in denen er bei (gelegentlichem) Cannabiskonsum und der "Zusatztatsache" des jugendlichen Alters des Drogenkonsumenten eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für gerechtfertigt gehalten hat (Beschl. v. 30.3.2004 – 12 ME 90/04, Blutalkohol 41, 563, juris, u. v. 15.11.2002 – 12 ME 700/02, [zfs 2003, 322 =] Blutalkohol 40, 171, juris; vgl. dazu andererseits auch BayVGH, Beschl. v. 13.5.2005 – 11 CS 05.77, juris; VG Oldenburg, Beschl. v. 5.8.2008 – 7 B 2074/08, zfs 2008, 597, juris; s. auch VG Augsburg, Urt. v. 6.10.2005 – Au 3 S 05.949, juris; Zwerger, DAR 2005, 431, 436; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn 1105; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 14 FeV Rn 18). Er hat dies auf die in dem Beschl. des BVerfG v. 20.6.2002 (1 BvR 2062/96, [zfs 2002, 454 =] NJW 2002, 2378, juris Rn 44) berichtete Erkenntnis gestützt, dass bei besonders gefährdeten Personengruppen, wie etwa bei Jugendlichen in der Entwicklungsphase, der Konsum von Cannabis möglicherweise zu chronischen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit führt. Unter welchen Voraussetzungen derartige Beeinträchtigungen zu besorgen sind (dazu etwa BayVGH, Beschl. v. 13.5.2005 – 11 CS 05.77, juris Rn 25), ist – soweit im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren erkennbar, in dem, wie bereits ausgeführt, eine Zulassung rechtfertigende Darlegungen dieser Art nicht gemacht worden sind – nach dem Stand vorliegender Erkenntnisse nicht geklärt. Der Senat hält es vor diesem Hintergrund nach wie vor für denkbar, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen etwa bei länger andauerndem und intensiverem Cannabiskonsum im jugendlichen Alter des Drogenkonsumenten eine auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV gestützte Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung etwaiger dauerhafter Beeinträchtigungen der Leistungsf...