" … II. Die nach §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 S. 1, § 11 Abs. 2, S. 3 RPfIG zulässige befristete Erinnerung ist unbegründet. Denn diese Pauschale ist zu Recht festgesetzt worden."
1. Die gegen die Festsetzung der Aktenversendungspauschale i.H.v. 12 EUR eingelegte “sofortige Beschwerde‘ ist als befristete Erinnerung i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 RPfIG auszulegen, da nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel mangels Erreichens des Beschwerdewerts von 200 EUR nicht gegeben ist, vgl. §§ 11 Abs. 1, 2 RPfIG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO. Die auch für die Erinnerung geltende Wochenfrist des Beschwerdeverfahrens ist gewahrt, vgl. §§ 11 Abs. 2 S. 1 RPfIG, 311 Abs. 2 StPO.
2. Die Kosten für die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12 EUR sind im vorliegenden Verfahren als notwendige und daher im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähige Kosten anzusehen. Dem Angeschuldigten, gegen den das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, sind gem. § 467 StPO die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Bei der Aktenversendungspauschale, die im Rahmen der für ein Strafverfahren zur Verteidigung des Angeklagten erforderlichen Akteneinsicht anfällt, handelt es sich im konkreten Fall um notwendige, nämlich zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche und damit vom Mandanten zu erstattende Auslagen i.S.d. § 91 Abs. 2 ZPO.
Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten i.S.d. § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen; sie ist lediglich gehalten, die kostengünstigste Maßnahme auszuwählen (vgl. BGH BRAGOreport 2003, 13 (Hansens) = AGS 2003, 97). In der Rspr. ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt diese Kosten im Rahmen des mit dem Mandanten bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrags gem. §§ 670, 675 BGB erstattet verlangen kann (vgl. auch LG Berlin Berl. AnwBl. 1997, 442; AG Lahr AGS 2008, 338 m. Anm. N. Schneider).
Dies gilt im konkreten Verfahren auch für die Erstattung dieser Kosten durch die Landeskasse. Im konkreten Fall, in dem der angeklagte Mandant am Ort des Gerichts wohnt und mit seiner Verteidigung einen nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hat, gehört die Aktenversendungspauschale ebenfalls zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen i.S.d. § 91 Abs. 2 ZPO. Denn ein auswärtiger Verteidiger kann das Recht auf Akteneinsicht vernünftigerweise und sachdienlich nur durch die Übersendung der Akte ausüben; er kann im Rahmen der ihm obliegenden Geschäftsführung angesichts des damit verbundenen Aufwands nicht verpflichtet werden, die Strafakte auf der Geschäftsstelle einzusehen. Die Möglichkeit, ein Postfach vorzuhalten, besteht ohnehin nur für einen ortsansässigen Verteidiger. Ein Angeklagter ist grds. auch berechtigt, einen Verteidiger seiner Wahl und seines Vertrauens mit seiner Verteidigung zu beauftragen; er kann daher auch nicht grds. verpflichtet werden, nur einen Verteidiger am Ort des Gerichts zu beauftragen. Die beantragte Versendung der Akte und damit der Anfall der Aktenversendungspauschale stellt im Rahmen eines solchen Mandats daher eine zweckentsprechende, sachdienliche und damit auch notwendige Maßnahme dar. Angesichts der relativ geringen Kosten i.H.v. 12 EUR für die Wahrnehmung des im Strafprozesses unerlässlichen Rechts auf Akteneinsicht und unter Abwägung der Interessen des Mandanten an einer Verteidigung durch einen von ihm frei gewählten Verteidiger und der Berufsausübungsfreiheit des nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers, in die durch die Versagung der Erstattungsfähigkeit eingegriffen wird, fällt die Abwägung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zugunsten einer Erstattungsfähigkeit dieser Auslagen aus. Durch die im konkreten Fall im Zwischenverfahren erfolgte Akteneinsicht und entsprechende Stellungnahme des Verteidigers konnte das Verfahren zudem einer frühzeitigen Beendigung zugefügt werden, so dass weitere Kosten gar nicht angefallen sind. Die Belastung des Angeschuldigten mit diesen Kosten, trotz eines fehlenden Strafausspruchs und der Kostenregelung des § 467 Abs. 1 StPO ist im konkreten Fall sachlich nicht gerechtfertigt.
Der Umstand, dass die Aktenübersendung der Arbeitserleichterung des Anwalts dient, schließt das Bestehen eines Anspruchs auf die Aktenversendungspauschale auch nicht aus. Denn Grundlage für die Versendung der Akte bleibt nach wie vor die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch den Verteidiger für den Mandanten; dieses Recht kann bei einem auswärtigen Verteidiger nur auf diese Weise sinnvol...