[8] "… 1. Das BG geht allerdings zutreffend davon aus, dass der Kl. aufgrund wirksamer Abtretung dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zustehen."
[9] a) Aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung, der nach den Feststellungen des BG im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Straße durch das ausgelaufene Motoröl steht dem Geschädigten grds. ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senat, Urt. v. 28.6.2011 – VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn 14, und VI ZR 191/10, juris Rn 14; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für einen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Schädiger – wie hier – fahrlässig gehandelt hat.
[10] b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1. AKB 2008, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Bekl. zu 2) als Haftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. Senat, Urt. v. 31.1.2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn 6 f. m.w.N.; Beschl. v. 20.10.2009 – VI ZR 239/08, r+s 2010, 170; BGH, Urt. v. 20.12.2006 – IV ZR 325/05, VersR 2007, 200 Rn 10 f. m.w.N.). Die vereinzelt vertretene Gegenauffassung, wonach Straßen- bzw. Grundstückseigentümer von dem Direktanspruch ausgenommen sein sollen (Schwab, in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB-Kommentar, § 115 VVG Rn 34 ff.; ders., DAR 2011, 610, 611), steht dem nicht entgegen. Die dort genannte 6. KH-Richtlinie (Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 über die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl EU 2009 L 263 S. 11), lässt gem. Art. 28 Abs. 1 weitergehende, für den Geschädigten günstigere Vorschriften ausdrücklich zu.
[11] c) Der Schadensersatzanspruch des Freistaats Bayern wurde wirksam gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB an den Kläger abgetreten.
[12] aa) Nach Art. 42 Abs. 1, Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 BayStrWG i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für das Bauwesen (OrgBauV, GVBl 2005, S. 626) und deren Anlage 2 Nr. 18 ist das Staatliche Bauamt S nach den Feststellungen des BG zuständiges Staatliches Bauamt als Unterbehörde und damit Straßenbaubehörde für das Gebiet der Gemeinde E und nimmt für den Träger der Straßenbaulast die hoheitlichen Befugnisse wahr (Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl., Art. 58 Erl. 1). Straßenbaulastträger ist der Freistaat Bayern, da ein Staatsstraßenabschnitt außerhalb einer Ortsdurchfahrt betroffen ist (vgl. Art. 41 S. 1 Nr. 1, Art. 41 S. 2, Art. 42 BayStrWG).
[13] bb) Vor diesem verwaltungsorganisatorischen Hintergrund ist die Annahme des BG, der Schadensersatzanspruch sei gem. § 164 Abs. 1 BGB – wie in der Revisionsverhandlung auch nicht mehr in Frage gestellt – mit Wirkung für den vertretenen Freistaat Bayern abgetreten worden, nicht zu beanstanden.
[14] d) Das BG sieht auch zutreffend, dass die Möglichkeit des Kostenersatzes nach Art. 16 BayStrWG zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht ausschließt.
[15] aa) Nach der Senats-Rspr. (Urt. v. 28.6.2011 – VI ZR 184/10, a.a.O. Rn 18, 22 ff. und VI ZR 191/10, a.a.O. Rn 18, 22 ff.; jeweils m.w.N.) stehen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche wegen der Beseitigung einer Ölspur gem. § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FSHG NW nebeneinander (ebenso OLG Oldenburg, Urt. v. 16.1.2013 – 4 U 40/11, juris Rn 16, 21 zu § 26 NBrandSchG). Der Senat hat seine Entscheidungen auf die Intention des Gesetzgebers und die unterschiedliche Zielrichtung beider Ansprüche gestützt. Diese Erwägungen beanspruchen in gleichem Maße für das Verhältnis von Kostenersatzansprüchen nach Art. 16 Halbsatz 2 BayStrWG zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen Geltung (vgl. auch Edhofer/Willmitzer; a.a.O. Art. 16 Erl. 2.3, 1.1; Kodal/Herber, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 42 Rn 197.6; OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 962, 963 f. zu § 7 Abs. 3 FStrG).
[16] bb) Im Gegensatz zu § 41 FSHG NW existiert zwar im Fall des Art. 16 BayStrWG keine Vorgängerregelung, die eine ausdrückliche Regelung dahingehend traf, dass (bestimmte) zivilrechtliche Ansprüche unberührt bleiben. Der Gesetzesbegründung zufolge war sich der historische Gesetzgeber aber bewusst, dass neben öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auch zivilrechtliche Ansprüche in Bezug auf erhebliche Verunreinigungen in Betracht kommen (vgl. Bayerischer Landtag, 3. Legislaturperiode, Beilage 2832, S. 28). Angesichts dessen hätte es nahe gelegen, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ausdrücklich auszuschließen, wenn seitens des ...