[15] "… II. Mit Recht hat das BG angenommen, dass die Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen dem – hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen unstreitigen – Anspruch des Kl. gegenüber der Bekl. aus der Gebrauchtwagen-Garantie nicht entgegensteht, weil es sich hierbei um eine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegende Bestimmung in All-gemeinen Geschäftsbedingungen handelt, die wegen unangemessener Benachteiligung des Kl. als Vertragspartner des Verwenders gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung."
[16] 1. Die unter § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen geregelte Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kfz die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.
[17] a) Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis un-mittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, so dass AGB der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr.; Senatsurt. v. 6.7.2011 – VIII ZR 293/10, ZIP 2011, 1719 = NJW 2011, 3510 Rn 10 m.w.N., dazu EWiR 2011, 629 (Christensen)).
[18] Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, “neben‘ eine bereits bestehende Leistungshauptabrede (Senat ZIP 2011, 1719 = NJW 2011, 3510 Rn 16 m.w.N.).
[19] b) Um eine solche die Leistungsabrede lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung handelt es sich bei einer Wartungsklausel wie der vorliegenden Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen jedenfalls dann, wenn die Garantie nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war (Senat ZIP 2011, 1719 = NJW 2011, 3510 Rn 17 ff. zu einer entsprechenden Bestimmung in einer vom Fahrzeughersteller gewährten Anschlussgarantie). Das ist hier, wie das BG rechtsfehlerfrei festgestellt hat, der Fall.
[20] (1) Das BG hat den Kaufvertrag zwischen dem Kl. und dem Verkäufer des Gebrauchtwagens dahin ausgelegt, dass der Kl. die Gebrauchtwagen-Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Kl. den Gebrauchtwagen “inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie‘ zum Gesamtpreis von 10.490 EUR erworben hat. Daraus hat das BG hergeleitet, dass mit dem vom Kl. zu zahlenden Gesamtpreis nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die gewährte Garantie abgegolten wurde.
[21] (2) Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Vertragsauslegung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere zeigt die Revision keinen vom BG etwa übergangenen Sachvortrag der Bekl. aus den Vorinstanzen auf, aus dem sich ergäbe, dass der Gesamtpreis sich nach dem Willen der Vertragsparteien – entgegen der Rechnung – nur auf das Fahrzeug bezogen hätte und die Garantie zusätzlich – un-entgeltlich – gewährt worden wäre.
[22] Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das BG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Entgeltlichkeit nicht nur dann vorliegt, wenn das Einzelentgelt für die Garantie gesondert ausgewiesen wird, sondern auch dann, wenn nach der Rechnung ein Gesamtentgelt für Fahrzeug und Garantie gezahlt wurde. Von der Gestaltung der Rechnung in dieser Hinsicht hängt die Frage der rechtlichen Einordnung nicht ab.
[23] Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem Urteil des Sena...