VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1, Nr. 2300, 3100; RVG § 15a Abs. 2
Leitsatz
1. Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine zulässige Honorarvereinbarung getroffen hat.
2. Dieser Grundsatz unterliegt dann einer Einschränkung, wenn ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird und die von den Parteien hierbei getroffene Kostenregelung auf der Grundlage erfolgt, dass außergerichtlich eine anrechenbare Geschäftsgebühr angefallen und keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist.
(Leitsätze der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – III ZB 13/14
Sachverhalt
Die Kl. hatte vor dem LG Köln gegen die Bekl. Ansprüche auf Zahlung von Vergütung geltend gemacht und verschiedene Feststellungsanträge gestellt. Weiter hat die Kl. folgenden Antrag angekündigt:
"5. Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr i.H.v. 1.960,50 EUR nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu erstatten, mithin 2.356,68 EUR, nebst Zinsen … Deren teilweise Anrechnung auf die Kosten dieses Rechtsstreits ist dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. Hilfsweise wird beantragt, die Bekl. zu verurteilen, die Kl. von dieser Forderung der (auch) vorgerichtlichen Vertreter der Kl. … gegen die Kl. freizustellen."
In ihrer Klageschrift hatte die Kl. diesen Nebenanspruch mit dem Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 129.240 EUR begründet.
In der Folgezeit unterbreitete die Kl. der Bekl. mit einem außergerichtlichen Schriftsatz ein Vergleichsangebot, das unter anderem folgende Regelung enthielt: "Für die Abgeltung der vorprozessualen Anwaltskosten unserer Mandantin zahlt Ihre Mandantin einen pauschalen Betrag von 3.000 EUR (inkl. MwSt).“ Letztlich kam ein Vergleich zwischen den Parteien zustande, in dem es hinsichtlich der Kosten heißt:"
"5. Zur Abgeltung der vorprozessualen Anwaltskosten der Kl. zahlt die Bekl. an die Kl. einen Betrag von 2.521,01 EUR zzgl. 478,99 EUR Umsatzsteuer = insgesamt 3.000 EUR."
Im Kostenfestsetzungsverfahren setzte der Rechtspfleger nach entsprechendem Hinweis bei den Kosten der Kl. von der geltend gemachten Verfahrensgebühr wegen der titulierten "Geschäftsgebühr" i.H.v. 2.521,01 EUR einen Betrag von 1.030,25 EUR, also in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr, ab. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat sich die Kl. – soweit hier von Interesse – gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr gewandt. Dies hat sie damit begründet, sie habe mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen, so dass keine Geschäftsgebühr entstanden sei. Hierzu reichte sie eine Einverständniserklärung ihres Geschäftsführers zu einer Honorarvereinbarung mit der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten ein, in der unterschiedliche Stundenhonorare von 220 bis 290 EUR aufgeführt waren.
Das OLG Köln, dessen Entscheidung in RVGreport 2014, 199 (Hansens) = AGS 2014, 488 = JurBüro 2014, 363 veröffentlicht ist, hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das OLG hat zugunsten der Kl. unterstellt, dass zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten eine die außergerichtliche Vertretung in der hier streitgegenständlichen Angelegenheit erfassende wirksame Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Hierauf könne sich die Kl. jedoch nicht berufen, weil sie sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an ihrem eigenen Sachvortrag festhalten lassen müsse, dass eine Geschäftsgebühr angefallen sei. Dies sei Gegenstand des vorgeschlagenen und dann auch geschlossenen Vergleichs gewesen.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl. führte zur Aufhebung der Entscheidung des OLG Köln und zur Zurückverweisung an das OLG.
2 Aus den Gründen:
[9] "… II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg."
[10] 1. Das OLG hat zugunsten der Kl. unterstellt, dass zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten eine die außergerichtliche Vertretung in der hier streitgegenständlichen Angelegenheit erfassende wirksame Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Dessen ungeachtet – so das Beschwerdegericht – könne sich die Kl. nicht darauf berufen, dass keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen sei und deshalb auch keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG stattzufinden habe. Denn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse sich die Kl. an ihrem eigenen Sachvortrag festhalten lassen, der nach den erkennbaren Umständen auch für die Entscheidung der Bekl., sich auf den vorgeschlagenen Vergleich und insb. dessen Nummer 5 einzulassen, zur Grundlage geworden sei. Vorprozessual und in der Klage sei nicht von einer vereinbarten Rechtsanwaltsvergütung, sondern von einer Geschäftsgebühr die Rede gewesen. Auf dieser Grundlage sei es dann zu dem Vergleich gekommen. Auch wenn der im Vergleich für die vorprozessualen Anwaltskosten in Ansatz...