Typischerweise weisen Fachanwälte ihre Fortbildungspflicht durch hörende oder dozierende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach. Auch wissenschaftliche Publikationen werden als Fortbildung angerechnet. Bei der neuen Möglichkeit des Selbststudiums stellen sich den Anwälten, die diesen Weg nutzen möchten, sowie DAV-Arbeitsgemeinschaften, die Angebote für das Selbststudium entwickeln, gleich mehrere Fragen. So heißt es z.B. in § 15 Abs. 4 FAO "bis zu 5 Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt". Welcher Aufwand des Selbststudiums entspricht einer Stunde Fortbildung? Was sind die Anforderungen an eine Lernerfolgskontrolle? Welche Anforderungen werden an die Nachweise gestellt?

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