" … 2. Die Kl. kann keine Entschädigung aus der Unfallzusatzversicherung verlangen, weil der Verlust ihres Beins nicht infolge eines nach dem Vertrag versicherten Unfallereignisses eingetreten ist."
a. Allerdings hatte die Kl. einen Unfall gem. § 2 BUZV.
Ein Unfall ist danach ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis), durch das die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfallereignis kommt auch eine von außen induzierte, plötzliche Abweichung vom geplanten Ablauf eines medizinischen Eingriffs mit schädlichen Gesundheitsfolgen in Betracht. Das Verletzen der Beckenarterie beim Einsetzen der Stentprothese im Rahmen der Operation vom 5.12.2011 war demnach ein bedingungsgemäßer Unfall (vgl. für einen ähnlichen Fall – Verletzung der Venenwand bei einer Herzkatheteruntersuchung – OLG Schleswig VersR 2003, 587).
b. Gleichwohl ist die Bekl. nicht leistungspflichtig. Das folgt aus der vom LG zutreffend ausgelegten und angewendeten Risikoausschlussklausel dass § 3 Abs. 2h BUZV.
Nach § 3 Abs. 2h S. 1 BUZV besteht, vom Ausnahmefall des § 3 Abs. 2h S. 2 BUZV abgesehen, kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Handlungen, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt. Damit soll das mit jeder therapeutischen Maßnahme verbundene Risiko einer Vertiefung vorhandener oder eines Eintritts weiterer Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Die Klausel ist rechtlich unbedenklich (siehe OLG Celle VersR 2010, 803).
(1) Dass der operative Eingriff, bei dem eine Stentprothese gesetzt wurde, um eine Aortendissektion zu therapieren, eine Heilmaßnahme i.S.d. Klausel gewesen ist, liegt auf der Hand (zu den einschlägigen Begriffsdefinitionen Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Ziff. 5 AUB 2010, Rn 82, 84).
(2) Der Verlust des Beins ist ein “durch‘ die Heilmaßnahme verursachter Gesundheitsschaden.
(a) Für die Beurteilung, ob ein Gesundheitsschaden die vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Folge einer Heilbehandlung ist, ist danach zu differenzieren, ob sich in dem Unfall eine solchen Behandlungen innewohnende Gefahr realisiert hat oder aber das allgemeine Lebensrisiko. Besteht zwischen der Heilmaßnahme und dem Unfall ein nur zufälliger Zusammenhang und hätte das Ereignis ebenso gut im täglichen Leben eintreten können, kommt der Ausschluss nicht zum Tragen und der VR muss leisten (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Ziff. 5 AUB 2010, Rn 82; BGH NJW 1989, 1546 …).
Die Klausel gilt nicht nur für die Fälle kunstgerecht durchgeführter Heilmaßnahmen, sondern auch dann, wenn dem Arzt oder sonstigen Behandler Fehler unterlaufen sind (so die wohl einhellige Auffassung in Literatur und Rspr.; siehe z.B. Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Ziff. 5 AUB 2010, Rn 82 und Rn 80 … ). Weder gibt der Wortlaut der Klausel einen Anhalt für eine hierauf bezogene Differenzierung, noch besteht unter dem Gesichtspunkt des mit dem Ausschluss verfolgten Zwecks, das jeder Heilbehandlungsmaßnahme anhaftende Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vom Versicherungsschutz auszunehmen, ein vernünftiger Grund, den Ausschluss auf den Fall einer fachgerecht durchgeführten Heilbehandlung zu beschränken. Gerade die nicht in jeder Hinsicht lege artis erfolgte Behandlung ist risikoträchtig. Käme die Klausel ausgerechnet in solchen Fällen nicht zum Tragen, würde ihr Anwendungsbereich signifikant reduziert. Das ist vom VR ersichtlich nicht gewollt und für den durchschnittlichen, verständigen VN bei sachgerechter Auslegung des Wortlauts und Würdigung der offensichtlichen Zielrichtung der Klausel auch ohne weiteres erkennbar (wie hier OLG Karlsruhe r+s 2002, 393; OLG Hamm VersR 1979, 1100).
(b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht für den vorliegenden Fall kein Zweifel am Ausschluss des Versicherungsschutzes gem. § 3 Abs. 2h BUZV (siehe für einen vergleichbaren Fall einer Gefäßschädigung [bei einer Herzkatheteruntersuchung], OLG Schleswig VersR 2003, 587).
Der Verlust des Beins beruhte auf Komplikationen infolge des bei der Operation am 5.12.2011 gelegten Bypasses, dessen wiederholter Verschluss Durchblutungsstörungen verursachte, welche letztlich die Amputation notwendig machten. Der Bypass wiederum war deshalb erforderlich, weil beim Setzen der Stentprothese zur Behandlung einer arteriellen Dissektion die Beckenarterie – warum auch immer – verletzt wurde. Das ist unstreitig. Dass sich hier eine der konkreten Heilmaßnahme innewohnende Gefahr verwirklicht hat und dass das Geschehen sich im Rahmen eines adäquaten Kausalverlaufs hielt, liegt auf der Hand: Wird im Rahmen eines angiologischen Eingriffs ein Gegenstand In ein Blutgefäß eingeführt und dieses Gefäß dabei beschädigt, ist das evident kein nur durch Zufall am selben Ort und zur selben Zeit wie der Eingriff stattfindendes Ereignis oder ein solches, das nur infolge besonders eigenartiger, mithin inadäquater Umstände eintreten konnte ( … ). Was der Kl....