" … Das LG hat der Kl. mit zutreffender Begründung die der Höhe nach unstreitige bedingungsgemäße Entschädigung wegen der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs zugesprochen."
Die Bekl. macht zu Unrecht geltend, dass der den Versicherungsfall ausmachende Unfall nicht nach Zeit, Ort und konkreten Umständen bewiesen sei. Der Versicherungsfall muss bestimmt festgestellt werden. Es genügt nicht, dass Schäden feststehen, die bei irgendeinem Unfall eingetreten sein können. Die Notwendigkeit, ein bestimmtes zum Schaden führendes Unfallgeschehen vorzutragen und ggf. zu beweisen, beruht darauf, dass nur so der VR die Möglichkeit zur Überprüfung hat, ob die Schäden durch das vom VN behauptete oder durch ein anderes, möglicherweise nicht dem Versicherungsschutz unterliegendes Ereignis verursacht sind. Solche Kompatibilitätszweifel bestehen hier nicht. (wird ausgeführt)
Der V hat den Schaden auch nicht vorsätzlich herbeigeführt. Bedingt vorsätzlich handelt, wer damit rechnet, dass ein Schaden eintritt, und dies billigend in Kauf nimmt. Diese Voraussetzungen hat das LG mit überzeugender Begründung als nicht gegeben angesehen. Der wegen des fehlenden Bremsdrucks um Hilfe ersuchte Mechaniker, der Zeuge Z1, hat den äußeren Bremskreislauf entlüftet und danach festgestellt, dass der Bremsdruck wieder vorhanden war, nur nicht zu 100 %. Mit dieser Bemerkung und der Aufforderung, er solle es mal probieren, hat er das Fahrzeug dem V gegeben. Damit wusste der V zwar, dass die Störung nicht vollständig behoben war, ist aber davon ausgegangen, dass die Bremsfunktion soweit wieder hergestellt war, dass man das Fahrzeug für den auch dem Zeugen Z1 bekannten Zweck, die Rennstrecke mit hoher Geschwindigkeit zu befahren, benutzen konnte. Er hat unter diesen Umständen das erneute Versagen der Bremsen auch nicht billigend in Kauf genommen, sich also um der Teilnahme an der Veranstaltung willen mit einem Unfall abgefunden. Denn einen warnenden, abratenden Hinweis hat der Mechaniker nicht erteilt, sondern deutlich erkennen lassen, dass aus seiner Sicht die Verwendung des Fahrzeugs möglich sei. Gegen eine Billigung des Schadens spricht auch, dass man bei der Ausübung eines rasanten Sports sich zwar bestimmter Gefahren bewusst ist, normalerweise aber davon ausgeht, diese zu beherrschen, und sich nicht bewusst selbst wegen eines nicht beherrschbaren technischen Defekts, wie einem Bremsversagen, in die Gefahr eines schweren Unfalls bringen will.
Auf grobe Fahrlässigkeit und die diesbezüglichen Ausführungen des LG kommt es nicht an, weil die Bekl. auf diesen Einwand vertraglich verzichtet hat.
Auch der Tatbestand der Ausschlussklausel, auf die sich die Bekl. beruft, liegt nicht vor. Bei der Fahrveranstaltung am … 2012 kam es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an.
Die Ausschlussklausel ist als AVB unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen VN auszulegen. Ein durchschnittlicher VN versteht unter einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einen auf Verabredung oder Ankündigung beruhenden Wettkampf, bei dem der Sieg bzw. Ausgang von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt. Dass diese Auslegung dem Verständnis eines durchschnittlichen VN entspricht, ist in der Rspr. mehrerer OLG anerkannt. Nach der Rspr. der OLG Köln (Urt. v. 21.11.2006 – 9 U 76/06), Hamm (Urt. v. 20.9.1989 – 20 U 194/88) und Karlsruhe (Urt. v. 6.9.2007 – 12 U 107/07) beschreibt die Klausel ein Rennen, also eine Veranstaltung, die durch die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit geprägt ist, bei der dies das Haupt- und Endziel darstellt und bei der die Teilnehmer gegeneinander antreten oder gegen die Stoppuhr fahren und eine Platzierung nach der Geschwindigkeit erfolgt. Das OLG Celle (Urt. v. 9.10.2003 – 8 U 256/02) versteht die Klausel so, dass mit diesem Risikoausschluss Rennen gemeint sind, bei denen nach der Abrede der beteiligten Fahrer der Schnellste gewinnen soll. Das OLG Nürnberg hält den Wortlaut, dass es auf die Höchstgeschwindigkeit “ankommen‘ müsse, für maßgeblich und hält deshalb eine Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der der Sieg nur von der Gleichmäßigkeit abhängt, nicht für eine derartige Fahrveranstaltung (Urt. v. 29.6.2007 – 8 U 158/07). Schließlich stellt das OLG Karlsruhe in einem jüngst ergangenen Urteil (Urt. v. 15.4.2014 – 12 U 149/13) darauf ab, dass es sich um ein Rennen handeln muss, also die Platzierung der Teilnehmer von der erzielten Geschwindigkeit abhängt.
Nach dieser Rspr., der der Senat folgt, liegt hier der Tatbestand des Risikoausschlusses nicht vor. Denn bei der Veranstaltung hing der Sieg nicht davon ab, dass einer der Teilnehmer der Schnellste von allen war, so dass die Veranstaltung nicht als Haupt- und Endziel die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit hatte. Denn bei der hier ausgeschriebenen Gleichmäßigkeitsprüfung gewinnt nicht der, der die schnellste Rundenzeit erzielt, sondern der, der gegenüber einer selbst gefahrenen Basiszeit die b...