Hinweis

Die Erledigungsgebühr ist mehrfach angefallen und zu erstatten.

1. Wird das Verfahren außergerichtlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sodann wieder aufgenommen und im gerichtlichen Verfahren erneut eingestellt, fällt die Erledigungsgebühr für jede der Einstellungen gesondert an (LG Offenburg JurBüro 1999, 82; AG Osnabrück AGS 2009, 113; AG Düsseldorf, Urt. v. 9.2.2010 – 36 C 2114/09; AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 26.2.2014 – (257Ds) 261 Js 2796/12 (54/13)).

2. Die zusätzliche Gebühr gem. Ziff. 4141/5115 VV RVG fällt auch dann an, wenn bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat, das Verfahren in diesem ausgesetzt und ein weiterer Hauptverhandlungstermin vermieden wird (BGH, Urt. v. 14.4.2011 – IX ZR 153/10).

3. Die Gebühr nach Nr. 4141/5115 VV RVG fällt auch an, wenn nach einer ausgesetzten Hauptverhandlung in das Beschlussverfahren übergegangen wird (Burhoff, JurBüro 2011, 287), weil aufgrund des Beschlusses ein weiterer Hauptverhandlungstermin vermieden und das Verfahren erledigt wird (für den Fall von Nr. 5115 VV RVG: LG Cottbus, zfs 2007, 529; AG Dessau, AGS 2006, 240; AG Köln, AGS 2007, 621; AG Saarbrücken, AGS 2010, 20).

 

Erläuterung:

Seit der Änderung des RVG in der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG Ab. 1 S. 1 steht fest, dass die Erledigungsgebühr bei Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe der Sache an die Bußgeldbehörde für das Strafverfahren anfällt, also unabhängig davon, ob die Tat in einem anderen Verfahren weiter verfolgt wird. Der Gesetzgeber hat damit die verfehlte Entscheidung des BGH (abgedruckt in NJW 2010, 1209) korrigiert. Wird auch das Bußgeldverfahren eingestellt, entsteht auch in diesem die Erledigungsgebühr.

Neben dieser Konstellation des mehrfachen Anfalls der Erledigungsgebühr gibt es jedoch auch noch weitere Fallgestaltungen, in denen die Erledigungsgebühr mehrfach anfallen kann. Die häufigsten Fallgestaltungen decken die obigen Praxistexte ab. Sie können alternativ oder kumulativ angeführt werden, je nach Lage des Falles.

In der ersten Fallgestaltung ist Voraussetzung für den mehrfachen Anfall der Gebühr, dass das Verfahren vor Wiederaufnahme nicht nur vorläufig eingestellt wird. Für den im Verkehrsrecht tätigen Anwalt relevant sind die Einstellungen nach § 153 Abs. 1 und 2 StPO, § 153a Abs. 1 und 2 StPO nach Erfüllung der Auflage, § 153b Abs. 1 und 2 StPO, § 153c Abs. 1, 2 und 3 StPO, § 154 Abs. 1 und 2 StPO, § 154d S. 3 StPO, § 170 Abs. 2 S. 1 StPO, § 206a StPO, § 206b StPO und § 383 Abs. 2 StPO.

Darüber hinaus fällt die Gebühr an, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt und den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verweist, da es sich um zwei verschiedene Verfahren handelt.

Ein mehrfacher Anfall der Gebühr nach Nr. 4141/5115 VV RVG kommt im Fall von Nr. 2 zum Beispiel dann in Betracht, wenn nach einem Hauptverhandlungstermin die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl oder Bußgeldbescheid zwei Wochen vor einem weiteren Hauptverhandlungstermin erfolgt.

Der typische Fall von Nr. 3 ist die Einstellung des Verfahrens nach einem durchgeführten Hauptverhandlungstermin, sei es aufgrund tatsächlicher Einstellung des Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG außerhalb der Hauptverhandlung oder bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss gem. § 411 Abs. 1 S. 3 StPO oder § 72 OWiG.

Bei der Gebühr nach Nr. 4141/5115 VV RVG handelt es sich nach allgemeiner Meinung um eine Festgebühr, die immer in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr anfällt. Selbstverständlich setzt der mehrfache – ebenso wie der einfache – Anfall der Erledigungsgebühr jedoch eine Mitwirkung des Anwalts voraus, auch wenn an diese keine hohen Anforderungen zu stellen sind, also jede geeignete Mitwirkungshandlung genügt, wobei es auf eine Ursächlichkeit nicht ankommt (OLG Düsseldorf AGS 2003, 113 = AnwBl 2003, 307).

Autor: Jens Dötsch

RA Jens Dötsch, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Andernach

zfs 2/2015, S. 64

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