" … 1. Der Kl. ist als VN berechtigt, Versicherungsschutz für den mitversicherten C T geltend zu machen. Unstreitig besteht ein Versicherungsvertrag, in welchem sich die Bekl. verpflichtet hat, Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche Dritter gegen C T zu gewähren. Die Bekl. ist zu Leistungen verpflichtet, da nach der fahrlässigen Inbrandsetzung von zwei Gartenhütten durch C T Schadensersatzansprüche der Geschädigten B H und A T gegen C T bestehen. Möglicherweise kommen Ansprüche weiterer Dritter, die durch dasselbe Ereignis geschädigt sind, in Betracht. Zu Recht hat das LG daher entsprechend dem Feststellungsantrag des Kl. erkannt."
Die Versicherung umfasst gem. § 101 Abs. 1 VVG auch die Kosten des Rechtsschutzes, die C T durch die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstanden sind oder noch entstehen. Hinsichtlich der bereits entstandenen Kosten von C T bei der Verteidigung gegen Ansprüche des Geschädigten B H (LG F) ist zwischen den Parteien außer Streit, dass die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten war (§ 101 Abs. 1 S. 1 VVG). Soweit weitere Kosten bei der Verteidigung gegen Ansprüche des Geschädigten A T oder anderer Dritter entstehen, ist der Feststellungsausspruch des LG dahingehend zu verstehen, dass die Einstandspflicht der Bekl. von den Voraussetzungen gem. § 101 Abs. 1 S. 1 VVG (Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten) abhängt.
2. Die Bekl. kann sich nicht auf Leistungsfreiheit gem. § 103 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalles) berufen. Nach dieser Vorschrift ist der VR in der Haftpflichtversicherung nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der bei dem Dritten eingetretene Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dabei schadet nicht nur der Vorsatz des VN, sondern auch der Vorsatz der versicherten Person (vgl. Prölss/Martin/Lücke, VVG, 28. Aufl. 2010, § 103 VVG, Rn 2). Die Bekl. wäre mithin nicht zur Leistung verpflichtet, wenn C T die Brandschäden vorsätzlich verursacht hätte. Zutreffend hat das LG jedoch festgestellt, dass sich ein vorsätzliches Handeln des versicherten Kindes nicht feststellen lässt. Die sorgfältige Beweisaufnahme des LG ist – auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Bekl. im Berufungsverfahren – nicht zu beanstanden.
a) Die Beweislast für ein vorsätzliches Handeln des Kindes liegt im Rahmen von § 103 VVG beim VR. Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf die unmittelbare Handlung (Inbrandsetzen bestimmter Gegenstände wie Pullover oder Pappbecher) beziehen, sondern auf den eingetretenen Schaden, also das Abbrennen von zwei Gartenhütten (vgl. zur Beweislast Prölss/Martin/Lücke, § 103 VVG Rn 4 ff.). Es reicht nicht aus, wenn ein Vorsatz möglich erscheint. Entscheidend ist, dass ein Vorsatz jedenfalls, wie das LG zu Recht festgestellt hat, nicht nachweisbar ist.
b) Das LG hat zutreffend festgestellt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass C T und M G die beiden Hütten zielgerichtet abbrennen wollten. Vielmehr stand für die beiden Kinder im Vordergrund ein “Spiel mit Feuer‘. Dies ergibt sich aus den verschiedenen “Versuchen‘, welche die Kinder mit dem Anzünden von Grillanzündern, Pappbechern und einem Pullover angestellt haben. Allerdings weist die Bekl. im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass diese Vorstellungen einem vorsätzlichen Handeln von C T dann nicht entgegenstehen würden, wenn er gleichzeitig eine Inbrandsetzung der Hütten für möglich gehalten hätte, und diese Schadensfolge auch billigend in Kauf genommen hätte. Auch ein solcher bedingter Vorsatz ist jedoch nicht nachgewiesen.
c) Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen M G bei seiner Vernehmung vor dem LG am 5.12.2012 einerseits und bei seiner polizeilichen Vernehmung am 8.3.2011 andererseits stehen der Beweiswürdigung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung den Angaben des anderen Kindes bei seiner Aussage gegenüber der Polizei für die Feststellung des Sachverhalts letztlich zukommen kann. Denn auch aus den Angaben bei der polizeilichen Vernehmung des Kindes am 8.3.2011 lässt sich die Schlussfolgerung der Bekl., nämlich eines vorsätzlichen Handelns beider Kinder, nicht herleiten.
Es ist vor allem darauf hinzuweisen, dass der Zeuge M G auf die Frage des Polizeibeamten ausdrücklich gesagt hat, die Kinder hätten “aus Versehen beide Hütten abgebrannt‘. Damit werden andere Angaben bei der Polizei, aus denen die Bekl. Indizien für ein vorsätzliches Handeln herleiten möchte, relativiert. Insbesondere lässt sich aus den Angaben des Zeugen M G bei der Polizei “Wir haben die Spraydose angezündet‘ entgegen der Auffassung der Bekl. nichts herleiten. Das LG ist – nachvollziehbar – davon ausgegangen, dass nicht etwa die Spraydose angezündet wurde, sondern dass während des Aufenthalts in der einen Gartenhütte beim Betätigen der Spraydose die austretenden Gase angezündet wurden. Wenn die Spraydose angezündet worden wäre – vorausgesetzt, dass dies gelungen wäre –, hätte sie im Zweifel in der Hand von C T bereits explodieren müssen. Dementsprechend hat das LG zwar festgeste...