[14] "… Dem Kl. steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Hinblick auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Bekl. zu."
[15] 1. Die Bekl. ist verkehrssicherungspflichtig für die Parkbucht, in der das Unfallereignis stattgefunden hat. Die Bekl. ist gem. § 44 StrG BW Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StrG BW gehören zur öffentlichen Straße beziehungsweise zum Straßenkörper auch Parkplätze. Die mit der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften und Behörden nach § 59 StrG BW als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die Bekl. hat gem. § 9 Abs. 1, § 44 StrG BW die Aufgabe, die Verkehrssicherheit der Gemeindestraßen zu gewährleisten. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbstständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten. Es handelt sich bei ihr nur um einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (st. Rspr., zuletzt Senatsurt. v. 21.11.2013, DAR 2012, 572 Rn 13 m.w.N.). Ein Verkehrssicherungspflichtiger hat in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (st. Rspr., zuletzt Senatsurt. v. 5.7.2012, DAR 2012, 572 Rn 11 m.w.N.).
[16] Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich (auch) bei Parkplätzen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie umfasst den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten, die Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag (Senat, Urt. v. 14.2.1966, VersR 1966, 562, sowie Beschl. v. 27.4.1989 – III ZR 193/88, BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 23). Dabei kann der Verkehrssicherungspflichtige auch gehalten sein, ein nahe liegendes Fehlverhalten von Benutzern zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 24.1.2002, NJW 2002, 1265 f.; Senatsurt. v. 12.11.1982, VersR 1982, 854 zur Verkehrssicherungspflicht bei Treppen).
[17] 2. Ausgehend von diesem Maßstab hat das BG zutreffend eine Haftung der Bekl. verneint.
[18] Der Parkplatz ist entsprechend den technischen Regelungen eingerichtet und hergestellt worden. Randsteine dienen der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche. Sie sind – was jeder Verkehrsteilnehmer weiß oder wissen muss – schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum “Darüber-Fahren‘ oder auch nur zum “Überhangparken‘ mit den vorderen Fahrzeugkarosserieteilen durch Anfahren der Fahrzeuge mit den Rädern bis zur Bordsteinkante geeignet beziehungsweise konzipiert. Demgemäß bestehen auch keine generellen Amtspflichten der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft, für ein gefahrloses “Überhangparken‘ Sorge zu tragen oder vor Gefahren beim freigabewidrigen Überhangparken zu warnen (a.A. wohl OLG Hamm, NZV 2008, 405: Bordsteine von 18–23 cm Höhe stellen eine “abhilfebedürftige Gefahrenquelle‘ dar).
[19] Vorliegend ist die stirnseitige Begrenzung der Parkbuchten durch das Anbringen der 20 cm hohen Randsteine und die Bepflanzung so ausgestaltet, dass ein “Überhangparken‘ ersichtlich nicht stattfinden kann beziehungsweise nicht stattfinden soll. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des BG waren die mit der Höhe der Randsteine verbundenen Gefahren und Risiken für einen durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer ungeachtet der zum Unfallzeitpunkt noch fehlenden Bepflanzung ohne weiteres erkennbar und beherrschbar. Dies war nach der Würdigung des BG trotz der ebenfalls noch nicht funktionsfähigen Beleuchtungseinrichtungen auch bei Dunkelheit der Fall, wenn ein Fahrer sein Fahrverhalten – wie geboten – den herrschenden Lichtverhältnissen anpasste.
[20] Ob trotz dieser – revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden – Bewertung der Gefahrenlage durch das BG (jedenfalls) bis zur Fertigstellung des Pflanzstreifens vorliegend besondere Warnpflichten bestanden, weil es – was das BG als unstreitigen Sachvortrag des Kl. gewertet hat – vor dem streitgegenständlichen Schadens...