1. Die öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht der Gemeinde zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGH NJW 1980, 2194, 2195). Ob eine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei der Ausgestaltung des Parkplatzes im Hinblick auf die Gefahr eines zur Beschädigung an geparkten Kfz führenden Überhangparkens bestand, richtete sich danach, ob die Gemeinde mit der Ausgestaltung des Parkplatzes eine besondere Gefahrenlage geschaffen hatte oder die Gemeinde jedenfalls mit einer bestimmungswidrigen Nutzung des Parkplatzes durch parkende Kfz-Fahrer rechnen musste (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2004, 1351). Die Höhe des Randsteins von ca. 20 cm einerseits, die durch die Tieferlegung des Kfz allenfalls erreichten Bodenfreiheit von ca. 10 cm andererseits, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde die Gefahrenlage einer voraussehbaren Beschädigung des Kfz geschaffen hat. Damit kommt für die Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht allenfalls in Betracht, dass die Gemeinde mit einer zur Selbstschädigung führenden Nutzung des Parkplatzes durch Autofahrer rechnen musste. In Entscheidungen ist angenommen worden, dass die gefahrträchtige Nutzung von solcherart ausgestalteten Parkbuchten nicht völlig fernliegend ist, so dass die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde, sei es auch nur durch Warnung vor der naheliegenden Schädigung des tiefergelegten Kfz beim Einparken, angezeigt gewesen sei (vgl. OLG Hamm NZV 2008, 405, 406; LG Kleve DAR 1997, 496; zustimmend Kabus DAR 2014, 583).
2. Der BGH sieht in dieser Annahme einer "abhilfebedürftigen Gefahrenquelle" eine Überspannung der Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim gefährlichen Überhangparken und hat die zwingende Überlegung für sich, dass bei einer solch geringen Bodenfreiheit durch Tieferlegung des Kfz die Gefahr allein von dem Führer des Kfz ausgeht, der mit der Einfahrt in den Parkplatz unter zwangsläufigem Kontakt mit dem die erreichte Bodenfreiheit übersteigendem Niveauunterschied zur Höhe des Randsteins geradezu zwangsläufig und voraussehbar die Schädigung seines Kfz herbeiführt. Damit fiel die Schädigung in den alleinigen Risikobereich des Führers des Kfz (vgl. BGH NJW 2006, 2326; BGH NJW 2007, 1683).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 2/2015, S. 78 - 80