Die Parteien streiten darum, ob die Bekl. der Kl. Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung zu gewähren hat; diese wendet ein, dass der Ausgangsprozess Ausfluss einer nicht versicherten selbstständigen Tätigkeit der Kl. gewesen sei. Die Kl. unterhält bei der Bekl. eine Rechtsschutzversicherung mit dem Deckungsbereich Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige unter Einschluss von Arbeits-Rechtsschutz. Die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthalten unter anderen folgenden Regelungen:
§ 2 Leistungsarten
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in der Form des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz: [ … ]
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des VN [ … ], wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000 EUR – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten Tätigkeiten.
Mit Schriftsatz vom 14.5.2013 erhob die Kl. vor dem ArbG M Klage gegen die P GmbH, mit der sie Lohn- und Verzugslohnansprüche aus einem seit 1986 bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis für die Zeit seit April 2012 geltend machte. Die Bekl. des Ausgangsprozesses ist ein Familienunternehmen, an dem – neben ihren Eltern und ihrem Bruder – auch die Kl. zu 25 % beteiligt war. Der Ehemann der Kl. war bis zu seiner Abberufung – neben den Eltern der Kl. – Mitgeschäftsführer der GmbH. Neben ihrer Tätigkeit für die Bekl. des Ausgangsprozesses war die Kl. Geschäftsführerin der H UG, die sie etwa vier Jahre vor dem arbeitsgerichtlichen Prozess gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründet hatte.
Die Klage im Ausgangsprozess wurde im ersten Rechtszug abgewiesen. Im Berufungsverfahren schlossen die dortigen Parteien einen Vergleich, in dem sie unter anderem die Aufhebung der beiderseitigen Kosten vereinbarten. Die im zweiten Rechtszug des Ausgangsprozesses entstandenen Anwaltskosten der Kl. sind Gegenstand der Deckungsklage. Die Kl. hat die Auffassung vertreten, dass sie unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsrechtsschutzes Deckung für das Berufungsverfahren im Ausgangsprozess beanspruchen könne.