" … b) Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch hat die Bekl. zu 2) jetzt – neben den beiden bereits in erster Instanz vorgelegten Verträgen zwischen der H und der C GmbH sowie der D GmbH – auch noch den “Vertrag über die Überprüfung von Kostenvoranschlägen und Gutachten’ zwischen der H und der C GmbH vom 10.3.2011 vorgelegt. Aus § 1 dieses Vertrages ergibt sich ausdrücklich, welche Tätigkeit die C GmbH für die H auszuführen hat. In § 5 dieses Vertrages heißt es ausdrücklich, dass die Regelungen zum Datenschutz und zur Geheimhaltung in der Rahmenvereinbarung vom 10.3.2011 gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Damit dürften zumindest die Bedenken des LG ausgeräumt sein, dass sich entgegen § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG der Zweck der Datennutzung nicht aus dem Vertrag entnehmen lasse."
Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die Bekl. zu 2) sich im Hinblick auf die Weitergabe der Daten an die C GmbH und die D GmbH auf § 11 BDSG oder auch auf § 28 BDSG berufen kann (vgl. dazu LG Oldenburg, Urt. v. 16.9.2013 – 5 O 2544/12, juris; Urt. v. 23.6.2014 – 5 O 2226/12, ZD 2014, 574). Auch eine Auseinandersetzung mit den vom Kl. in der Berufungserwiderung erhobenen Einwänden hinsichtlich des erst in zweiter Instanz vorgelegten Vertrages ist nicht erforderlich. Denn ein Unterlassungsanspruch des Kl. besteht, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Parteien erörtert, schon deshalb nicht, weil es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt.
Ein Anspruch des Kl. auf Unterlassung der Weitergabe seiner Daten könnte sich zwar aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB ergeben, weil eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als “sonstiges Recht’ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellt und keine speziellen datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1983 – III ZR 159/82, NJW 1984, 436, zitiert nach juris, Rn 14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.5.2005 – 15 U 196/04, NJW 2005, 2401, zitiert nach juris, Rn 57 ff.; Taeger, in: Taeger/Gabel, BDSG, § 4 Rn 76; Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 35 Rn 73 m.w.N.).
Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist jedoch, dass “weitere Beeinträchtigungen zu besorgen’ sind, also eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn 58; vgl. auch Gabel, in: Taeger/Gabel, a.a.O., § 7 Rn 17 m.w.N.). Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1004 Rn 32 m.w.N.). Zwar begründet eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn 59; Palandt/Bassenge, a.a.O.). Diese Vermutung ist aber dann als widerlegt anzusehen, wenn die Beeinträchtigung durch eine einmalige Sondersituation veranlasst ist und eine Wiederholung deshalb nicht naheliegt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 2.8.2013 – 1 UH 1/13, MDR 2013, 1485, zitiert nach juris, Rn 22; BeckOK BGB/Fritzsche, § 1004 Rn 83 m.w.N.). So verhält es sich – eine rechtswidrige Beeinträchtigung unterstellt – hier.
Mit einer erneuten Weitergabe von Daten des Kl. durch die Bekl. zu 2) ist nicht zu rechnen. Denn die Weitergabe diente allein der Abwicklung des Verkehrsunfalls vom 10.10.2011, die inzwischen abgeschlossen ist. Lässt man dieses einmalige Unfallereignis außer Acht, steht der Kl. der Bekl. zu 2) nicht anders gegenüber als jeder andere Verkehrsteilnehmer. Die Möglichkeit, dass er erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, bei dem die Bekl. zu 2) als Haftpflichtversicherer auf der Gegenseite steht, ist von so allgemeiner Natur, dass sie keine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Auch der Umstand, dass die Bekl. zu 2) ständig mit der C GmbH und der D GmbH zusammenarbeitet und dabei Daten der Unfallbeteiligten zur Verfügung stellt, begründet – für den Kl. persönlich – keine Wiederholungsgefahr.“
Mitgeteilt v. Frau Clajus-Buhl, Schadenabteilung der HUK-Coburg