Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 03.04.2014; Aktenzeichen 5 O 2164/12) |
Tenor
Die Beklagte zu 1 wird ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 3.4.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Oldenburg teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 592,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011 zahlen.
Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen der Kanzlei T. und H. i.H.v. 402,82 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2012 freizuhalten.
Die Beklagte zu 2 wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über den Kläger bei der Beklagten zu 2 gespeichert sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner 7 % und der Kläger 93 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen 5 % der Beklagten zu 2 und 95 % dem Kläger zur Last. Davon ausgenommen sind die durch das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 entstandenen außergerichtlichen Kosten. Diese haben allein die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 10.10.2011 ereignet hat und bei dem der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Unfallgegner war die Beklagte zu 1, deren Fahrzeug bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war.
Im Rahmen der Schadensabwicklung leitete die Beklagte zu 2 ein vom Kläger eingeholtes Sachverständigengutachten zur Prüfung an die C. GmbH weiter; von dort gelangte es an die D. GmbH. Bei der Schadensregulierung nahm die Beklagte zu 2 Abzüge auf der Grundlage der Prüfung des Gutachtens durch die D. vor.
Mit seiner Klage hat der Kläger weiteren (über die bereits erfolgte Zahlung der Beklagten zu 2 hinausgehenden) Schadensersatz geltend gemacht. Ferner hat er von der Beklagten zu 2 verlangt, Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über ihn bei der Beklagten zu 2 gespeichert sind und welche Daten von der Beklagten zu 2 an Dritte weitergegeben wurden. Außerdem hat er die Beklagte zu 2 auf Unterlassung der Weitergabe von Daten des Klägers an Dritte sowie auf Löschung der gespeicherten Daten in Anspruch genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, mit dem das LG einen Teil des vom Kläger verlangten Schadensersatzes zuerkannt hat. Darüber hinaus ist die Beklagte zu 2 - unter Abweisung der weiteren vom Kläger geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche - zur Auskunftserteilung hinsichtlich der bei der Beklagten zu 2 über den Kläger gespeicherten Daten und zur Unterlassung der Weitergabe der gespeicherten Daten an Dritte verurteilt worden. Gegen die Verurteilung zur Auskunft und zur Unterlassung richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2.
II.1. Da die Beklagte zu 1 zunächst Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet hat, liegt insoweit eine Rücknahme der Berufung vor (vgl. Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 520 Rz. 35), so dass gem. § 516 Abs. 3 ZPO der Verlust des Rechtsmittels der Beklagten zu 1 auszusprechen ist.
2. Die Beklagte zu 2 greift das angefochtene Urteil mit ihrer zulässigen Berufung nur insoweit an, als sie zur Auskunft über gespeicherte Daten und zur Unterlassung der Weitergabe von Daten verurteilt worden ist. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel überwiegend begründet (die vom Kläger mit Schriftsatz vom 8.12.2014 erhobene Zuständigkeitsrüge, mit der er eine Verweisung des Rechtsstreits an das VG erstrebt, ist gem. § 17a Abs. 5 GVG unbeachtlich).
a) Allerdings lassen sich der Berufungsbegründung keine Argumente gegen den vom LG zuerkannten Auskunftsanspruch gem. § 34 BDSG (LGU 9) entnehmen. Insofern hat die Berufung keinen Erfolg.
b) Im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch hat die Beklagte zu 2 jetzt - neben den beiden bereits in erster Instanz vorgelegten Verträgen zwischen der H.und der C. GmbH sowie der D. GmbH - auch noch den "Vertrag über die Überprüfung von Kostenvoranschlägen und Gutachten" zwischen der H. und der C. GmbH vom 10.3.2011 vorgelegt. Aus § 1 dieses Vertrages ergibt sich ausdrücklich, welche Tätigkeit die C. GmbH für die H. auszuführen hat. In § 5 dieses Vertrages heißt es ausdrücklich, dass die Regelungen zum Datenschutz und zur Geheimhaltung in der Rahmenvereinbarung vom 10.3.2011 gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Damit dürften zumindest die Bedenken des LG ausgeräumt sein, dass sich entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG der Zweck der Datennutzung nicht aus dem Vertrag entnehmen lasse.
Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die Beklagte zu 2 sich im Hinblick ...