Entscheidungsstichwort (Thema)
Datenschutz- und urheberrechtliche Zulässigkeit der Weitergabe eines Sachverständigengutachtens
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Haftpflichtversicherer darf ein zur Schadensregulierung eingereichtes Kfz-Sachverständigengutachten einschließlich Lichtbilder an ein von ihr beauftragtes Unternehmen zur Überprüfung der Kalkulation weitergeben. Dies verstößt weder gegen das Bundesdatenschutzgesetzt, die Datenschutz-Grundverordnung noch das Urheberrecht.
2. Die Versicherung darf die Daten des Versicherten und dessen Kraftfahrzeug zur Schadensregulierung speichern. Dies umfasst das Recht der Versicherung, die Speicherung Daten zu Kontrollzwecken durch eine von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der Auftragsdatenverwaltung vornehmen lassen.
Normenkette
BDSG a.F. §§ 11, 35; DSGVO Art. 17, 82; UhrG §§ 19a, 72, 97; UrhG §§ 15, 17
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.09.2017; Aktenzeichen 2-03 O 65/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 07.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 65/16) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger war am XX.XX.2014 mit seinem Fahrzeug der Marke1 (amtliches Kennzeichen ...) in Stadt1 in einen Verkehrsunfall mit einem Versicherungsnehmer der Beklagten verwickelt. Die Beklagte ist für die aus diesem Unfall resultierenden Schäden einstandspflichtig. Sie zahlte vorgerichtlich bereits einen großen Teil der vom Kläger für die Unfallfolgen geltend gemachten Schadensersatzforderung.
Mit der Klage macht der Kläger seine restliche Schadensersatzforderung sowie weitere datenschutz- und urheberrechtliche Ansprüche im Hinblick auf ein für die Schadensregulierung erstelltes und der Beklagten überreichtes Sachverständigengutachten geltend.
Der verunfallte Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das KfZ-Handwerk. Er erstellte er am 08.07.2014 das genannte Sachverständigengutachten. Dieses führt unter der Rubrik "Anspruchssteller" seinen Namen und seine Adresse sowie das amtliche Kennzeichen des Unfallwagens auf. Im Gutachten nennt der Kläger außerdem den Namen und die Adresse seines Sachverständigenbüros. Unter der Überschrift "Technische Daten und Fahrzeugbeschreibung" sind die Fahrzeug-Ident-Nummer, die beim Kraftfahrt-Bundesamt registrierte KBA-Nummer des Unfallwagens und das Erstzulassungsdatum gelistet. Im Anhang des Gutachtens befinden sich insgesamt 11 Fotos, von denen 8 Fotos den Unfallwagen bzw. Teile des Unfallwagens und 3 Fotos verschiedene Seiten des Marke1-Scheckhefts zeigen. Das Gutachten ist auf dem Briefpapier des Sachverständigenbüros erstellt und an die Adresse des Klägers adressiert. Der Kläger stellt darin für den Unfallwagen Reparaturkosten von 1.947,99 Euro ohne MwSt. fest. Der Kläger sandte dieses Gutachten mit Schreiben vom 14.07.2014 an die Beklagte.
Die Beklagte gab das Gutachten ohne Kenntnis und Einwilligung des Klägers zur Überprüfung an die Firma A GmbH weiter. Deren Prüfung ergab, dass der Kläger bei der Kalkulation der Ersatzeile und Kleinteile jeweils einen Aufschlag von 10% auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (im Folgenden "UPE-Aufschlag") vorgenommen hat, der für Ersatzteile 70,17 Euro und für Kleinteile 1,40 Euro (insgesamt also 71,58 Euro) beträgt.
Die Beklagte nahm daraufhin auf die vom Kläger genannten Reparaturkosten von 1.947,99 Euro einen Abzug von 71,58 Euro für den UPE-Aufschlag vor und zahlte dem Kläger 1.876,41 Euro.
Nachdem seine vorgerichtlichen Mahnschreiben vom 26.08.2014 und 26.11.2015 erfolglos blieben, klagte der Kläger auf 1.) vollständigen Ausgleich der im Gutachten genannten restlichen Reparaturkosten, 2.) Feststellung der Erledigung seines Anspruchs auf Auskunft über die Speicherung und Weitergabe seiner Daten, 3.) Löschung der weitergegebenen Daten, 4.) Unterlassen der Weitergabe dieser Daten, 5.) Schadensersatz für den Verstoß gegen den Datenschutz sowie auf 6.) Unterlassen der Weitergabe der Fotos aus dem Gutachten und 7.) Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Schaden zu ersetzen, der aus der Nutzung der Lichtbilder resultiert, die aus der Weitergabe entstanden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge im Wortlaut wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (im Folgenden das "Landgericht"). Dieses hat mit am 07.09.2017 verkündetem Urteil (Bl. 267 ff.) dem Feststellungsantrag zu 2.) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt der Kläger - mit Ausnahme des Urteils zum Klageantrag zu 2.) - die Abänderung des angefochtenen Urtei...