" … Zu Unrecht hat das LG ihm die von ihm verfolgten Schadensersatzansprüche aus dem von der Bekl. am 29.12.2014 verursachten Schaden an seinem Pkw versagt."
1. Die in erster Instanz von der Bekl. bestrittene Aktivlegitimation des Kl., hinsichtlich der seitens des LG eine weitere Aufklärung geboten gewesen wäre, steht nunmehr nach Vorlage des Kaufvertrages für den streitbefangenen Pkw sowie dessen Versicherungsunterlagen zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.
2. Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung seines Pkw gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu. Insoweit kann offen bleiben, ob die Bekl. am Vorfallstage für die Witterungsverhältnisse zu schnell gefahren ist oder einen Fahrfehler gemacht hat. Sie hat objektiv eine Rechtsgutsverletzung vorgenommen, indem sie den Pkw des Kl. beschädigt hat. Dementsprechend wird die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht indiziert (BGH NJW 1986, 2757 – juris Rn 19) und es wäre Aufgabe der Bekl., darzutun und ggf. zu beweisen, dass ihr an der Beschädigung des Pkw kein Verschulden – auch nicht in Form leichter Fahrlässigkeit – zur Last fällt. Hierfür fehlt es indes an jeglichem Sachvortrag. Der Unfall hat sich zudem unstreitig ohne Fremdeinwirkung ereignet, auch ein technischer Defekt des Fahrzeuges des Kl. als Unfallursache wird von der Bekl. nicht geltend gemacht.
3. Die Bekl. ist auch nicht von dieser Haftung aufgrund eines mit der Tochter des Kl. als dessen Vertreterin zustande gekommenen stillschweigenden Haftungsausschlusses frei.
Das LG hat in seinem angefochtenen Urteil auf S. 9 zunächst zutreffend die Voraussetzungen für die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Haftungsausschlusses dargelegt.
Ausdrücklich haben die Tochter des Kl. und die Bekl. nicht über die Frage eines etwaigen Eintretenmüssens der Bekl. für von ihr bei der Benutzung des streitbefangenen Pkw verursachte Schäden gesprochen. Dies ist auch nach der Aussage der Zeugin Dr. K. nicht im Zusammenhang mit der beiläufigen Erwähnung der Höhe des Versicherungsbeitrages für das Fahrzeug geschehen.
Dementsprechend richtet sich die Beurteilung der Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses nach den Umständen des Einzelfalls. Voraussetzung für die Bejahung ist dabei immer, dass der Schädiger – wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen – einen Haftungsverzicht gefordert hätte und der Geschädigte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. Bejaht werden kann eine entsprechende konkludente Abrede demnach nur dann, wenn der Schädiger z.B. über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen (BGH VersR 2009, 558 f. = r+s 2009, 207; OLG Celle NZV 2013, 292 = r+s 2013, 145). Um eine solche Annahme bejahen zu können, muss ein Verhalten vorliegen, das einen hinreichend sicheren Schluss auf die wirksame Abgabe entsprechender Willenserklärungen zulässt. Nicht ausreichend sind dafür z.B. eine enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos.
Derartige besondere Umstände, die die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses für nur durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit von der Bekl. verursachte Schäden am Pkw des Kl. zulassen, sind im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Zwar verfügt die Bekl. nicht über einen Versicherungsschutz, der sie bei der fahrlässigen Verursachung von Schäden an fremden Fahrzeugen schützt, jedoch hatte auch der Kl. einen derartigen Versicherungsschutz für sein Fahrzeug nicht vereinbart. Nach den eigenen Angaben der Bekl. bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat hat diese zudem – insoweit in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin Dr. K –, das Fahrzeug von der Tochter des Kl. faktisch fast uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung überlassen bekommen, sofern nicht die Zeugin das Fahrzeug selbst benötigte. So war die Bekl. zeitweise im Besitz eines Zweitschlüssels und konnte mit dem Fahrzeug auch ohne konkrete Rücksprache mit der Tochter des Kl. nahezu jederzeit wie mit ihrem eigenen Pkw Fahrten unternehmen, wenn diese z.B. Dienst hatte. Auch wenn die Bekl. das Fahrzeug nach ihren eigenen Angaben überwiegend für gemeinsame Zwecke (Einkaufen, Transport der Hunde usw.) nutzte, stand es ihr weitgehend uneingeschränkt auch für eigene Zwecke zur Verfügung und war nach ihrem eigenen und dem Willen der Zeugin nach dem Verkauf ihres alten Fahrzeuges – auch – Ersatz für dieses eigene frühere Fahrzeug.
In dieser Situation ist es nicht unbillig, die Bekl. für auch nur fahrlässig an dem Pkw des Kl. verursachte Schäden haften zu lassen, auch wenn die konkrete Fahrt am 29.12.2014 ausschließlich dem Interesse der Tochter des Kl. diente, weil die Bekl. sie nach einer Urlaubsfahrt abholte. Diese Fahrt kann nämlich nicht isolier...